Öffentliche Finanzwirtschaft. Thomas Sauerland

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Öffentliche Finanzwirtschaft - Thomas Sauerland

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4 GG zwar den Ländern zusteht. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG wird sie dennoch durch den Bund verwaltet.

      2.2 Finanzverwaltung der Länder

      115

      2.3 Finanzverwaltung der Gemeinden

      116

      Nach der Systematik der Art. 83 ff. und Art. 108 Abs. 1 bis 3 GG besitzen Gemeinden keine eigenen Steuerverwaltungskompetenzen. Sie werden als unselbstständiger Teil der Länder angesehen. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG erlaubt es aber, Verwaltungskompetenzen auf die kommunale Ebene zu delegieren, soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Steuerertrag gemäß Art. 106 Abs. 6 und 7 GG vollständig zufließt.

      Beispiele

      Grundsteuer; Gewerbesteuer; örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern.

      3. Organisation der Finanzverwaltung

      117

      Der Aufbau der Bundesfinanzverwaltung wird durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG). Die nähere bundesgesetzliche Ausgestaltung erfolgt in § 1 Finanzverwaltungsgesetz und wird in Abb. 10 dargestellt.

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       Abb. 10: Aufbau der Bundesfinanzverwaltung.

      118

      Der Aufbau der Landesfinanzverwaltung „kann“ durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG). In § 2 Finanzverwaltungsgesetz hat der Bund von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht (Abb. 11).

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       Abb. 11: Aufbau der Landesfinanzverwaltung.

      4. Zusammenfassung

      119

      –Die allgemeinen Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern sind im Wesentlichen in Art. 83 ff. GG (Vollzug von Bundesrecht durch die Länder) und in Art. 91a ff. GG (v. a. Gemeinschaftsaufgaben) geregelt. Die Zuständigkeit der Länder zum Vollzug von Landesrecht ergibt sich bereits aus Art. 30 GG. Für den Bereich der Finanzverwaltung werden diese Bestimmungen durch Art. 108 GG ergänzt, der eine Spezialregelung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen darstellt.–Gegenstand der Bundesfinanzverwaltung ist v. a. die Verwaltung der in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Zölle, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer.–Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG weist den Ländern generalklauselartig die Verwaltungszuständigkeit für alle „übrigen Steuern“ zu: Dabei kommt es weder darauf an, ob die Steuer auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung beruht, noch darauf, wem die erzielten Steuererträge zustehen.

      V. Ausgabenzuständigkeit

      1. Konnexitätsgrundsatz

      120

      121

      „Finanzleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Länder für Landesaufgaben […] schaffen die Gefahr von Abhängigkeiten der Länder vom Bund. Sie gefährden damit die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Länder.“

      122

      Um die Entscheidungsfreiheit der Länder bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu gewährleisten, wurde deshalb durch die Finanzreform von 1969 eine neue Vorschrift in Gestalt des Art. 104a in das Grundgesetz eingefügt und darin ausdrücklich bestimmt, in welchen Fällen der Bund und in welchen Fällen die Länder Ausgaben vornehmen müssen und dürfen.

      123

      Nach der in Art. 104a Abs. 1 GG enthaltenen Bestimmung tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Hiernach folgt die Ausgabenzuständigkeit grundsätzlich der Aufgabenzuständigkeit: Im Verhältnis von Bund und Ländern wird jeweils der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Finanzierung einer Aufgabe zugewiesen, die auch für die Wahrnehmung der Aufgabe verantwortlich ist. Dieser Grundsatz wird Konnexitätsgrundsatz genannt (Abb. 12).

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       Abb. 12: Konnexitätsgrundsatz.

      124

      Die zentrale Frage ist, was unter dem Begriff der „Aufgaben“ in Art. 104a Abs. 1 GG zu verstehen ist. Genauer: Die Wahrnehmung welcher staatlichen Funktion in Bezug auf eine bestimmte Aufgabe soll für die Finanzierungsverantwortung maßgeblich sein? Das Grundgesetz lässt im Hinblick auf bestimmte Sachaufgaben die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung (Art. 70 ff. GG) und für die Vollziehung der Gesetze (Art. 83 ff. GG) auseinanderfallen. In der Konsequenz konkurrieren bei der Konkretisierung des Aufgabenbegriffs zwei verschiedene Ansätze:

      1.Das Prinzip der Verwaltungsverantwortung oder Vollzugskausalität knüpft für die Ausgabenlast an die Ausübung der Verwaltungszuständigkeit an.2.Das Prinzip der Verursacherverantwortung oder Gesetzeskausalität will auf die Wahrnehmung der zugrunde liegenden Gesetzgebungsaufgabe abstellen.

      125

      Die überwiegende Meinung geht hier mit der Rechtsprechung des BVerfG von der Maßgeblichkeit

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