Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов

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href="#u68a0b19a-251e-41bc-a915-20a625e0ae05">Richtlinie 2002/58/EG und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (31).

      11a.Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

      12.Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

      13.Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Gemeinschaftsrecht.

      14.Andere als die in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie).

      15.Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (32).

      16.Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).

      17.Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie unterworfen ist.

      18.Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Normen und/oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

      19.Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

      1.Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.

      2.Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

      3.Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

      4.Höchstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan.

      5.Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

      6.Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

      7.Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

      8.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen.

      9.Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.

      1.Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.

      2.Effektive und effiziente Nummernnutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

      3.Nummernübertragbarkeit entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

      4.Verpflichtung, Informationen über öffentliche Teilnehmerverzeichnisse im Sinne der Artikel 5 und 25 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zur Verfügung zu stellen.

      5.Höchstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie, vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

      6.Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

      7.Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

      8.Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

      9.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

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