Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов
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Artikel 10 Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder N utzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
(2) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.
In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:
a)gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie
b)Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.
Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
(5) Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.
(6) Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(7) Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) einen Rechtsbehelf einzulegen.
Artikel 11 Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte so wie besondere Verpflichtungen
(1) Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für
a)die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
b)die Einzelfallprüfung der Erfüllung der im Anhang genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die nationale Regulierungsbehörde von sich aus Ermittlungen durchführt;
c)Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge;
d)die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
e)genau angegebene statistische Zwecke;
f)eine Marktanalyse im Sinne der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
g)die