Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов

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      in Erwägung nachstehender Gründe:

      (1)Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist.

      (2)Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt.

      (3)Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zu schaffen, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere Maßnahmen betreffend die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt.

      (4)Diese Richtlinie regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig davon, ob sie für die Allgemeinheit bereitgestellt werden oder nicht. Dies ist wichtig, damit dafür gesorgt ist, dass für beide Gruppen von Anbietern objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Rechte, Bedingungen und Verfahren gelten.

      (5)Diese Richtlinie gilt nur dann für die Einräumung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden ist. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie zum Beispiel die Nutzung eines CB-Bands durch Funkamateure, stellt keine Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und unterliegt daher nicht dieser Richtlinie. Diese Nutzung wird von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (23) erfasst.

      (6)Die Bestimmungen über den freien Verkehr mit Zugangskontrollsystemen und die freie Bereitstellung von auf derartigen Systemen beruhenden geschützten Diensten sind in der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (24) niedergelegt. Die Genehmigung dieser Systeme und Dienste braucht daher nicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geregelt zu werden.

      (7)Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

      (8)Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Notifizierung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so können sie auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde, bei der die Meldung zu erfolgen hat, bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.

      (9)Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.

      (10)Die Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (25) auszuhandeln. Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.

      (11)Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle Ländercode „3883“, der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.

      (12)Mit dieser Richtlinie wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Kriterien und Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sollte das Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 49 des Vertrags gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenz gewährt wurde.

      (13)Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für eine Funkfrequenz abgelehnt werden.

      (14)Die Mitgliedstaaten sind weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, Rechte zur Nutzung von Nummern ihres jeweiligen nationalen Nummerierungsplans oder Rechte zur Installation von Anlagen anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu gewähren.

      (15)Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, erfüllt werden.

      (16)Bei

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