Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов
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a)Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API)
b)Zugang zu elektronischen Programmführern (EPG).
Anhang II
Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschliesslich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a)„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;
b)„entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;
c)„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
d)„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.
A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss
1.Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:
a)entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);
b)entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;
c)gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.
2.Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.
3.Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der DoppeladerMetallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.
4.Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.
B. Kollokationsdienste
1.Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung (19).
2.Kollokationsmöglichkeiten an den in Nummer 1 genannten Standorten (einschließlich physische Kollokation und gegebenenfalls Fernkollokation und virtuelle Kollokation).
3.Gerätemerkmale: Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtungen, die in Kollokation untergebracht werden können.
4.Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten.
5.Zutrittsvorschriften für Mitarbeiter konkurrierender Betreiber.
6.Sicherheitsanforderungen.
7.Regeln für die Raumzuweisung bei begrenztem Kollokationsraum.
8.Bedingungen, unter denen Begünstigte die verfügbaren Kollokationsstandorte oder Standorte, für die eine Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt wurde, besichtigen können.
C. Informationstechnische Systeme
Bedingungen für den Zugang zu Betriebsunterstützungssystemen, informationstechnischen Systemen oder Datenbanken des gemeldeten Betreibers für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung.
D. Lieferbedingungen
1.Bearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen; Vereinbarungen über den Dienstumfang, Verfahren für die Fehlerbehebung und Verfahren zur Wiederherstellung normaler Funktionsbedingungen sowie Parameter für die Dienstqualität.
2.Übliche Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.
3.Preise oder Preisberechnungsformeln für alle oben genannten Komponenten, Funktionen und Einrichtungen.
Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002
über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)
Ü bersichtsseite der EU (externer Verweis).
Geändert durch:
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission (20),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (21),