Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов
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(17)Besondere Pflichten, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (26) nach dem Gemeinschaftsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.
(18)Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber und Diensteanbieter jedoch über andere Rechtsvorschriften unterrichten, die ihre Geschäftstätigkeit betreffen, z. B. durch Verweise auf ihren Internet-Seiten.
(19)Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Frequenzen oder Nummern kann dadurch entsprochen werden, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.
(20)Das gleiche Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die im Anhang enthaltene Liste der Bedingungen dadurch berührt würde.
(21)Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen können die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen in der Allgemeingenehmigung unterrichten.
(22)Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden und diese knappen Güter optimal genutzt werden.
(23)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Kriterien für auf Wettbewerb beruhende oder vergleichende Auswahlverfahren sicherstellen, dass die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Ziele erreicht werden. Es stünde daher nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie, wenn die Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Auswahlkriterien zur Förderung des Wettbewerbs dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen von einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren für eine bestimmte Funkfrequenz ausgeschlossen werden.
(24)Wurde auf europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenznutzungsplans genaustens in die Praxis umsetzen.
(25)Die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische Reaktion auf eine Notifizierung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.
(26)Wenn Unternehmen der Ansicht sind, dass ihre Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, oder wenn solche Entscheidungen unangemessen verzögert werden, sollten sie das Recht haben, im Einklang mit der genannten Richtlinie gegen solche Entscheidungen oder gegen die Verzögerung solcher Entscheidungen zu klagen.
(27)Die Sanktionen für die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, das Recht, elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen oder das betreffende Recht auszusetzen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen können. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche berühren, die Unternehmen aufgrund innerstaatlichen Rechts gegeneinander erheben.
(28)Diensteanbieter zu verpflichten, Berichte und Informationen zu liefern, kann sowohl für das Unternehmen als auch für die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Belastung bedeuten. Solche Verpflichtungen sollten daher angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Es ist nicht nötig, systematisch und regelmäßig den Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu verlangen. Die Unternehmen haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
(29)Diese Richtlinie sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Berichterstattungsverpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen.
(30)Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.
(31)Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen