Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.
5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).
6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 11e § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Begründung, S. 44 f.
Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen
–zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,
–zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,
–und zur Planänderung in § 43d
auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf. Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.
Begründung zur Planänderung, S. 38
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, vgl. zur Begründung zudem zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb. Für den Fall der Planänderung wird der Adressatenkreis der Vorschrift damit um die anerkannten Vereinigungen ergänzt. Zudem werden ausdrückliche Beteiligungsregelungen bei der Planänderung aus Rechtssicherheitsgründen für geboten erachtet. Im Übrigen dienen die Änderungen der Verständlichkeit der Vorschrift.
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