Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

      2.Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

      3.Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

      4.Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

      5.Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

       Begründung, S. 44 f.

      Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen

      –zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,

      –zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,

      –und zur Planänderung in § 43d

      auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.

       Begründung zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn, S. 38 ff.

      Auch diese Änderung fußt auf einem Vorschlag des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/1338). Mit der Änderung verlängert der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattete Planfeststellungsbeschluss für die planbetroffenen Grundstückseigentümer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zwar führt der Planfeststellungsbeschluss noch nicht zum Eigentumsentzug betroffener Grundstückseigentümer, er ist aber dennoch an Artikel 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren entfaltet. Artikel 14 GG schließt wegen dieser enteignenden Vorwirkung eine Vorratsplanung aus.

      Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung (zu § 17 Abs. 7 FStrG) entschieden, dass eine Planung nur dann eine (unzulässige) Vorratsplanung ist, wenn ihre Verwirklichung nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungsfähig ist (vgl. Urt. vom 24. November 1989 – 4 V 41.88 – BVerwGE 84, 123; vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154). Die Planfeststellungsbehörde habe bei der Planfeststellung vorausschauend auf der Grundlage des in § 17 Abs. 7 FStrG enthaltenen Zeithorizonts zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden. Der Beschluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des Vordringlichen Bedarfs (VB) zuzuordnen und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, schließe die Annahme aus, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von 10 Jahren nicht möglich sei. Die Bedarfsplanung sei auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringe und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitze. Dem stehe nicht entgegen, dass alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stünden, d. h. ihre Finanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen könne.

      Auch das BVerfG (E 38, 175, 181) greift im Fall der Frist für einen Rückgabeanspruch nach Wegfall des Enteignungsgrundes auf die einschlägigen einfach-gesetzlichen Fristen für die Durchführung von Vorhaben bzw. Geltungsfristen für Enteignungsentscheidungen zurück, ohne sich festzulegen, ob Artikel 14 GG ausschließlich die festgelegten oder großzügiger bemessene Fristen erlaube.

      Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, die primäre Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses auf insgesamt 10 Jahre festzusetzen.

      Die weiterhin vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre (damit mögliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen insgesamt 15 Jahre) bleibt bestehen. Sie wurde u. a. im Lichte der oben genannten Gerichtsentscheidungen und der Aussagen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich einer Expertenanhörung (vgl. Wortprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen des Deutschen Bundestages vom 23. Februar 2005) zu einem Antrag des Bundesrates zur Änderung des FStrG beibehalten, der ausführte: „Wäre der Zeitraum in § 17 Abs. 7 FStrG damals [zur Zeit der getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts] länger festgesetzt gewesen (z. B. 8 plus 5 = 13 Jahre oder 10 plus 5 = 15 Jahre), hätte das BVerwG vermutlich diesen Zeitraum als Anknüpfungspunkt [für seine Entscheidung zur Vorratsplanung] herangezogen.“

      Die für die Bundesfernstraßen getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für den Bereich der anderen Verkehrsträger.

      Auf diese Weise kann dem vor allem in den alten Bundesländern entstandenen Rückstau an planfestgestellten und baureifen Bauvorhaben im Bundesfernstraßenbereich Rechnung getragen werden, der aller Voraussicht nach nicht mehr im Einklang mit der gegenwärtigen Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse abgebaut werden kann. Die Erhaltung dieser Planfeststellungsbeschlüsse, die mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand entstanden sind, dient dem öffentlichen Interesse, da ansonsten im bisher nicht bekannten Umfang nicht nur erforderliche Verlängerungen der Geltdungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sondern gar neue Planfeststellungsverfahren notwendig würden.

      Künftige Planfeststellungsbeschlüsse profitieren von vornherein von der verlängerten Geltungsdauer. In der Regel ist von einem Vollzug der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse im Rahmen der primären Geltungsdauer von 10 Jahren auszugehen. Für den Regelfall verringert die vorgenommene Änderung den Verwaltungsaufwand damit erheblich. Das vormals bereits nach 5 Jahren erforderliche Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag – das, obwohl Gegenstand der Prüfung ausschließlich der Verlängerungsantrag ist, nach den Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist – ist künftig erst nach 10 Jahren erforderlich und bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt (z. B. Änderung der Prioritätenliste der zu vollziehenden Planfeststellungsbeschlüsse wegen unvorhersehbarer Verkehrsentwicklungen, denen anderenorts zunächst Rechnung zu tragen ist).

      Bei der Festlegung der Verlängerungsmöglichkeit wurde auch berücksichtigt, dass ein Bundesverkehrswegeplan (BVWP), der die Vorstellungen der Bundesregierung für den Ausbau und die Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur mit dem Bundesfernstraßennetz, dem Netz der Bundeswasserstraßen und den Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes enthält, in der Regel für einen Zeitraum aufgestellt wird, der 10 Jahre übersteigt. Der letzte BVWP stammte aus dem Jahr 1992. Er wurde von dem BVWP 2003 abgelöst, der nunmehr bis zum Jahr 2015 Gültigkeit beanspruchen soll. Die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen bzw. die Bundesschienenwege werden in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) dahingehend überprüft, ob ihre Anpassung an die Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. Enthält ein derart aktualisierter Bedarfsplan ein bereits planfestgestelltes Bau- oder Ausbauvorhaben nicht mehr, so liegt keine Bereitschaft des Bundes mehr vor, das Vorhaben zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbeschluss ist dann aufzuheben soweit von ihm noch kein Gebrauch gemacht wurde. Dies hat auch das BVerfG (BVerfGE 38, 175, 180) betont. Die Ermächtigung zur Enteignung gemäß Artikel 14 Abs. 3 GG bestehe nicht dafür, dass ein Vorhaben beabsichtigt sei, sondern dafür dass es ausgeführt werde.

      Damit bleibt festzuhalten: Die gesetzlich bekräftigte

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