Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen

      ●zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,

      ●zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,

      ●und zur Planänderung in § 43d

      auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.

       Begründung zur Beteiligung der Vereinigungen, S. 37 f.

      Eine Überarbeitung der Vorschrift erfolgt entsprechend dem Wunsch des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung, nach der im Rahmen der Fortschreibung des Regierungsentwurfs auf Drucksache 16/54 Vorschläge der Länder berücksichtigt werden sollen. Dem Wunsch nach Beschränkung der Beteiligung auf anerkannte Naturschutzvereine konnte dabei allerdings mit Blick auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten nicht vorgenommen werden. Es ist – unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH über die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien – davon auszugehen, dass wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie seit dem 26. Juni 2005 in Deutschland unmittelbar gelten.

      Für das Planfeststellungsverfahren kommt Artikel 3 (Änderung der Richtlinie 85/337/EWG) dieser Richtlinie zur Anwendung. Nach dessen Nummer 1 ist die ,„betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“‘ In Nummer 4 dieses Artikels ist zudem u. a. Folgendes geregelt: „Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.“

      Den heute schon zu benachrichtigenden anerkannten Naturschutzvereinen wurden daher die sonstigen Umweltschutzvereinigungen zur Seite gestellt. Um der Gefahr einer ungewollten Ungleichbehandlung von vornherein zu begegnen, und weil bei Adressatenunkenntnis eine Rechtsunsicherheit besteht, mit welchen Stellungnahmen gegebenenfalls zu rechnen ist, wurde nur für ebenfalls anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen. Damit wird für den Bereich des Anhörungsverfahrens beim Bau und der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen festgelegt: Nur die anerkannten Vereinigungen des Natur- bzw. Umweltschutzes werden durch ortsübliche Bekanntmachung benachrichtigt und erhalten so Gelegenheit zur Stellungnahme und können in diesem Zusammenhang auch Meinungen äußern. Eine derartige Beschränkung ist mit der Richtlinie vereinbar, weil diese – wie oben dargestellt – auch an die Erfüllung innerstaatlicher Voraussetzungen anknüpft.

      Die Festlegung der Art der Benachrichtigung durch ortsübliche Auslegung dient der Verfahrenserleichterung.

      Andere Vereinigungen, die nicht anerkannt sind, werden als Teil der Öffentlichkeit nach den allgemeinen Beteiligungsvorschriften am Verfahren beteiligt. Dazu können auch ausländische Vereinigungen zählen, sofern sie nicht in Deutschland anerkannt sind.

       § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

      Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

      1.Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird

       a)für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,

      b)für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,

      die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9[extern] Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.

      2.Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74[extern] Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

       3.Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

       4.Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

       5.Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

       Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze v. 21.8.2009

       BT-Drs. 16/10491 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

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