Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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a)im Falle der Änderung einer Hochspannungsfreileitung oder einer Gasversorgungsleitung nach § 11a Satz 1 oder eines Erdkabels nach § 11a Satz 2 oder,
b)wenn
aa)niemand fristgerecht Einwendungen gegen den Plan erhoben hat und keine fristgerechte Stellungnahme einer Vereinigung eingegangen ist oder
bb)die Anhörungsbehörde den Einwendern oder den Vereinigungen mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, von einer Erörterung abzusehen und niemand innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einwendungen dagegen erhoben hat.
Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle des Satzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
6.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
7.Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
Begründung, S. 40 f.
Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebs der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).
Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für die Energiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:
1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Artikel 9 und 20 RL 2003/54/EG; Artikel 1 VO (EG) 1228/2003). Mit der damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandels werden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hochspannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich belastet.
Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.
2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter anderem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus regenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG (Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 i. V. m. Artikel 2 der Entscheidung 93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/ EG) erreicht werden. Davon stellt die Erzeugung von Strom aus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft den überwiegenden Anteil (größer als 75 Prozent) dar.
Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportieren und gemäß § 5 EEG zu vergüten.
Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf die windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenz zu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Abnahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugte Strom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transportiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffentlichte Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ der deutschen Energieagentur (dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weiteren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windenergie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.
Der Rat für nachhaltige Entwicklung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass „Die Ausweisung von Gebieten für Offshore-Windenergieparks … zwar ein richtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Erschließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14. November 2004).
Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.
3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar Blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.
Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.
5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten