Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.
2. Zur Umsetzung des Kyotoprotokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter anderem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus regenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG (Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 i. V. m. Artikel 2 der Entscheidung 93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/ EG) erreicht werden. Davon stellt die Erzeugung von Strom aus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft den überwiegenden Anteil (größer als 75 Prozent) dar.
Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportieren und gemäß § 5 EEG zu vergüten.
Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf die windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenz zu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Abnahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugte Strom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transportiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffentlichte Studie „Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ der deutschen Energieagentur (dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weiteren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windenergie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.
Der Rat für nachhaltige Entwicklung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass „Die Ausweisung von Gebieten für Offshore-Windenergieparks … zwar ein richtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Erschließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen …“ (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14. November 2004).
Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.
3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiterzunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar Blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dringend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.
Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.
5. Aus den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).
6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber de m Gesetzentwurf
§11a § 43 Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und
2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf besonderen Antrag eines Energieversorgungsunternehmens bedarf auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit ei-ner Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Begründung, S. 44 f.
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz. Die einschlägigen Regelungen befinden sich nicht mehr in den §§ 11, 11a, 11b und 12 und 19, sondern in den §§ 43 bis 45 und 118. § 43 wurde entsprechend der Forderung des Bundesrates um einen Satz 2 ergänzt; zur Begründung vgl. zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a. Darüber hinaus wurden – an Stelle der Erdkabel-Regelungen in den §§ 11a, 11b, 11c und 11i sowie des § 12b – in § 43 die neuen Sätze 3 und 4 sowie in § 21a Abs. 4 ein neuer Satz 3 und ein neuer Absatz 7 eingefügt. § 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilovolt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.