Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber soll alle möglichen und zumutbaren Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen umsetzen, soweit diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind und dem Ziel dienen, die im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten zu minimieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Schadenseintritt sämtliche geplanten Maßnahmen vorzulegen und die Bundesnetzagentur regelmäßig über Änderungen am Schadensminderungskonzept zu unterrichten. Das Schadensminderungskonzept soll alle geplanten Maßnahmen enthalten, die geeignet und volkswirtschaftlich sinnvoll sind, um einen eingetretenen Schaden zügig und vollständig zu beseitigen. Bei Bedarf kann die Bundesnetzagentur Änderungen des Schadensminderungskonzepts verlangen, um eine zügige, vollständige und volkswirtschaftlich sinnvolle Schadensbeseitigung sicherzustellen. Anpassungen des Schadensminderungskonzeptes sind auch noch während der Umsetzung möglich. Bei der Beurteilung, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen veranlasst hat, kann insbesondere berücksichtigt werden, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen umgesetzt hat, die die Bundesnetzagentur für möglich und zumutbar erachtet hat und deren Aufnahme sie im Schadensminderungskonzept verlangt hat. Soweit die im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten durch die Nichtumsetzung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur zur Schadensminderung oder -beseitigung nach Satz 3 verlangt hat, erhöht werden, sollte der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig in diesem Umfang keinen Ersatz über den Belastungsausgleich verlangen können.
Zu Absatz 4
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des Absatzes 1.
Zu Absatz 5
Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass die Entschädigungsumlage ab dem 1. Januar 2013 zu erheben ist.
Zu Absatz 7
Durch die Änderung werden die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Offshore-Umlage spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Damit wird gewährleistet, dass die Lieferanten die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher rechtzeitig über mögliche Preisänderungen informieren können.
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Begründung, S. 32
Die Vorschrift regelt für die Haftung aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften eine Haftungshöchstgrenze des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen. Eine Einbeziehung von Sachschäden in die Entschädigungsregelung des § 17e ist nicht erforderlich, da Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen regelmäßig durch Versicherungen abgedeckt werden können. Mit der Haftungshöchstgrenze soll das durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zu versichernde Haftungsrisiko begrenzt werden. Die Begrenzung der Haftung für Sachschäden orientiert sich an bestehenden Regelungen aus anderen Spannungsebenen (siehe § 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Rechts- und Interessenlage ist grundsätzlich vergleichbar, so dass eine entsprechende Haftungsbegrenzung auch hier gerechtfertig ist.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Begründung, S. 29
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, dass die anteilige Kürzung der Schadensersatzansprüche je Schadensereignis und keine Gesamtbetrachtung mehrerer Schadensereignisse zu erfolgen hat.
§ 17h Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift regelt, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber über das versicherbare Schadensrisiko eine Versicherung abschließen sollen. Es steht den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern frei, ob sie die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung treffen wollen. Vor dem Hintergrund eines überschaubaren Marktes, der sich durch zwei potenzielle Versicherungsnehmer und nur einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten auszeichnet, und dem gleichzeitigen Gebot, eine angemessene Schadensminderung und damit eine dämpfende Wirkung auf die über den Belastungsausgleich ausgeglichenen Entschädigungskosten zu gewährleisten, müssen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern Anreize gesetzt werden, Versicherungen abzuschließen, soweit dies für sie wirtschaftlich ist. Versicherungsleistungen werden bei der Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 4 berücksichtigt. Der Anreiz zum Abschluss einer Versicherung besteht für den anbindungsverpflichtenden Übertragungsnetzbetreiber in der Möglichkeit, von der Versicherung Ersatz der Kosten für Entschädigungen nach den § 17e Absatz 1 und 2 zu erhalten, so dass im Umfang der Versicherungsleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber kein Selbstbehalt nach § 17f Absatz 2 anfällt. Die Kosten der Versicherungen sind