Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher
Zweck des Belastungsausgleichs und der in Absatz 5 geregelten Entschädigungsumlage auf die Letztverbraucher ist es, mögliche Risiken und Entschädigungspflichten, die mit dem Offshore-Ausbau verbunden sind, gleichmäßig auf mehrere Schultern zu verteilen. Der Ausbau der Offshore-Windenergie soll im Rahmen des Umbaus des Energieversorgungssystems, der im Interesse der Allgemeinheit steht, erfolgen. Von diesem Umbau des Energiesystems nach dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie soll die Allgemeinheit durch eine sichere und klimafreundliche Versorgung mit Strom profitieren. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet werden, dass der Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der notwendigen Verbindungen mit dem Übertragungsnetz schnellstmöglich erfolgen.
Der Ausgleich von Belastungen, die sich insbesondere durch Risiken und Entschädigungsforderungen ergeben, indem diese auf die Stromverbraucher verteilt werden, ist geeignet, um die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windenergie gesetzten Ziele zu erreichen. Die Belastung nicht nur der küstennahen Stromverbraucher ist auch erforderlich, um diese Ziele zu erreichen, da bei einer Belastung der Netzbetreiber oder der Offshore-Windparkbetreiber gerade in der Startphase des Umbaus des Energieversorgungssystems investitionshemmende Wirkungen auftreten könnten, die den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie verzögern könnten. Die Belastung der Stromverbraucher ist auch zumutbar, da durch die in Absatz 5 vorgesehene Begrenzung der Belastungen pro Kilowattstunde die Belastung des einzelnen Letztverbrauchers vergleichmäßigt wird. Zudem wird die insgesamte Belastung der Letztverbraucher durch eine Verkürzung des Zeitraums des Anspruchs des Betreibers der Offshore-Anlage auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung reduziert.
Nach Absatz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten gegenüber den Betreiber von Offshore-Anlagen zu vermeiden. Mögliche Schadensminderungsmaßnahmen umfassen beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung über eine benachbarte Anbindungsleitung oder die Bevorratung von Ersatzteilen. Über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu entscheiden. Die Kosten von Schadensminderungsmaßnahmen unterliegen als Kosten des Netzbetriebs den Effizienzvorgaben der Anreizregulierung. Schäden des Betreibers von Offshore-Anlagen, die nicht durch Schadensminderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind im Rahmen der Entschädigungsregelung nach § 17e Absatz 1 und 2 auszugleichen. Erfolgt beispielsweise eine vorübergehende Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage frei verfügbare Kapazität an der Nachbarplattform (z. B. auf Grund der Verzögerung der Errichtung einer anderen Offshore-Anlage) unter Beachtung des Vorrangs der Offshore-Anlagen, denen die verfügbare Kapazität zugeteilt wurde, nutzen. Im Rahmen einer Interimsverbindund sind auf die Offshore-Anlage weiterhin vorrangig die Entschädigungsregelungen anzuwenden. Im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage auf Grund eines Netzengpasses kann der Betreiber der Offshore-Anlage sich beispielsweise nicht auf § 12 Absatz 1 EEG berufen, sondern für die Reduzierung der Einspeisung lediglich eine Entschädigung nach § 17e Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen.
Die Absätze 4 bis 6 regeln die Funktionsweise des Belastungsausgleichs. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist mit der Maßgabe, dass die im Wege der finanziellen Verrechnung auszugleichenden Kosten die prognostizierten Entschädigungskosten für das Folgejahr und den Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem vergangenen Jahr umfassen, entsprechend anwendbar. Hierfür werden zunächst die voraussichtlich im Folgejahr entstehenden Entschädigungskosten einschließlich möglicher Kosten einer Zwischenfinanzierung sowie die voraussichtlich von jedem Übertragungsnetzbetreiber zu tragende Belastung, gemessen an der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen, prognostiziert. Daneben wird ein Saldo aus den im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen und entsprechenden Einnahmen aus dem Belastungsausgleich gebildet. Soweit die erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen von der von dem Netzbetreiber tatsächlich zu tragenden Belastung abweichen, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen eines Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen des Belastungsausgleichs des Folgejahres auszugleichen. Der Saldo der erfolgten Zahlungen im letzten Kalenderjahr wird mit den für das Folgejahr prognostizierten Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Von der Gesamtsumme sind Versicherungsleistungen und Schadensersatzleistungen Dritter, die der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber erhalten hat, und an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber von seinen Lieferanten gezahlte Vertragsstrafen abzuziehen.
Die ermittelte Gesamtsumme, die dem Belastungsausgleich unterliegt, wird über eine Entschädigungsumlage nach der Methode des § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Zur Vergleichmäßigung der Belastung des Stromkunden wird die Höhe der Umlage in Absatz 5 Satz 2 und 3 auf einen Höchstwert begrenzt wird. Entsprechend der Regelung in § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt dabei eine Differenzierung zwischen Letztverbrauchern in Abhängigkeit zu ihrem Stromverbrauch.
Durch die eingezogene Begrenzung der Höhe des im Rahmen des Belastungsausgleichs umzulegenden Betrags ist nicht auszuschließen, dass die insgesamt vorhandenen Umlagebeträge in einem Jahr eventuell nicht ausreichen könnten, um alle in diesem Jahr entstandenen Entschädigungsansprüche abzudecken. In einem solchen Fall können die nicht von der Umlage abgedeckten Summen bei der Berechung und Festsetzung der Umlagebeträge in den Folgejahren berücksichtigt werden. Es bleibt daher gewährleistet, dass alle entstehenden Entschädigungskosten im Rahmen der Umlage berücksichtigt und auf alle Stromverbraucher umgelegt werden können.
Da derzeit noch keine hinreichenden Erfahrungen mit möglichen Haftungsfällen und der neu eingeführten Entschädigungsregelung vorliegen, wird der für den Belastungsausgleich erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2013 auf die Höchstgrenzen nach Absatz 5 Satz 2 und 3 festgelegt.
Absatz 7 dient der Schaffung von Transparenz hinsichtlich des Belastungsausgleichs und der Entschädigungsumlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der Aufschläge auf die Netzentgelte und der für die Berechnung maßgeblichen Daten. Datenschutzrechtliche Vorschriften sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17f Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, soweit diese einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach dieser Vorschrift dem Belastungsausgleich unterliegen, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete