Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach § 17e erfolgenden Entschädigungszahlungen Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

      1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

      2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

      3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

      4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 800 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.

      Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

      (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

      (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.

      (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

      ...

      (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

       Begründung, S. 28 f.

      Zu Absatz 1

      Mit der Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen Dritter anlässlich des Schadensereignisses die im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindern. Soweit die Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Entschädigungszahlungen nach § 17e durch Zahlungen Dritter kompensiert werden, besteht kein Bedarf, den Verbraucher mit diesen Kosten zu belasten. Hierbei handelt es sich insbesondere um an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlte Vertragsstrafen von Lieferanten, Versicherungsleistungen oder Ersatzleistungen Dritter mit Bezug zum Schadensereignis. Da Leistungen Dritter auf einen Schadensfall auch anteilig den Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers mindern, hat der Übertragungsnetzbetreiber einen Anreiz zur Vereinbarung von Vertragsstrafen im Verhältnis mit Zulieferern und zum Abschluss von Versicherungen.

      Zu Absatz 2

      Durch die Änderung in Satz 2 wird klargestellt, dass der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nicht von den Entschädigungszahlungen nach § 17e abzuziehen ist, sondern dieser sich nach den im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten bestimmt. Damit wird verdeutlicht, dass für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zunächst die insgesamt im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten festzustellen sind. Dies sind nach Absatz 1 Satz 1 die erfolgten Entschädigungszahlungen gemäß § 17e zuzüglich etwaiger Kosten einer Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen und abzüglich etwaiger Leistungen Dritter mit Bezug auf das Schadensereignis. Der Saldo dieser Zahlungen und Kosten ist Bezugsgröße für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. Zudem wird der Eigenanteils des Übertragungsnetzbetreibers auf auszugleichende Kosten im Kalenderjahr bis 1 Milliarde erweitert. Danach beträgt der maximale Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers im Kalenderjahr 110 Millionen Euro.

      Die Einfügung des neuen Satzes 3 dient der Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Soweit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Entschädigungsfall nach § 17e fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln, soll die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers für dieses Schadensereignis auf 17,5 Millionen Euro begrenzt sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mehrfache Verschiebungen des Fertigstellungstermins derselben Anbindungsleitung als eine Verzögerung und damit ein Schadensereignis im Sinne von § 17e Absatz 2 zu betrachten sind. Durch den reduzierten Selbstbehalt bei einfacher Fahrlässigkeit wird sichergestellt, dass einerseits Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bestehen und andererseits die Haftungsrisiken bei einer einzelnen Anbindungsleitung besser kalkulierbar sind.

      Durch die Ergänzung in Satz 4 wird die Verschuldensvermutung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Niederspannungsanschlussverordnung. Es obliegt somit dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen, dass er oder sein Erfüllungs-

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