Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre. Des Weiteren muss die Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft auch möglich gewesen sein, der Betreiber der Offshore-Anlage hat lediglich davon abgesehen, die Bestandteile zu installieren um mögliche Schäden, z. B. durch Umwelteinflüsse im Nichtbetriebszustand oder durch Wartungsaufwand, zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Betreiber bereits sämtliche Bestandteile der Offshore-Anlage erworben hat und ihm diese zur Fertigstellung der Offshore-Anlage tatsächlich zur Verfügung stehen. Soweit auch die Offshore-Anlage bei der Fertigstellung verzögert ist, besteht der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt zu dem die tatsächliche Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt ist oder hergestellt worden wäre.

      Um einem möglichen Missbrauch durch den Offshore-Windparkbetreiber vorzubeugen und auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass mit einer Entschädigung kein Profit erzielt werden soll, wird der Betreiber der Offshore-Anlage verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen inklusive Zinsen zurück zu gewähren, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist tatsächlich hergestellt wird.

      Im letzten Satz wird eine Übergangsregelung für Fälle getroffen, die bisher noch nach der bisherigen Rechtslage begonnen wurden. Dem Zeitpunkt der verbindlichen Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, soweit diese vor dem 29. August 2012 erteilt wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Betreiber von Offshore-Anlagen, denen vor dem 29. August 2012 bereits eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde, noch bis zum 1. September 2012 das fehlende Kriterium nachweisen und auf diese Weise eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten, die für den Fertigstellungstermin nach Satz 1 maßgeblich ist.

      Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z. B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

      Die Gesetzesänderung, insbesondere die Einführung der Entschädigungsregelung in den Absätzen 1 und 2, dient dem Ziel, den Ausbau der Offshore-Windenergie mit größerer Planungssicherheit auszustatten, um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Dies erfordert eine Begrenzung des Entschädigungsrisikos und eine Erhöhung der Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen für Investoren. Um dieses Ziel zu erreichen ist es ebenfalls erforderlich, im Gesetz zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber in welchem Umfang gegenüber dem Offshore-Windparkbetreiber haftet. Da es sich hier um einen Systemwechsel handelt, der klare Regelungen schafft, ist beabsichtigt, diese Regelung auch auf die Offshore-Projekte mit einer unbedingten Netzanbindungszusage bis zu einem bestimmten Stichtag zu erstrecken. Die betroffenen Betreiber von Offshore-Anlagen haben bereits alle erforderlichen Kriterien erfüllt beziehungsweise haben mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage erhalten, das letzte Kriterium innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, damit die ihnen zugedachte Anbindungsleitung errichtet würde. Gerade in diesen Fällen würde aber eine unklare Haftungslage zu weiteren Verzögerungen bei der Anbindung der Offshore-Anlagen an das Netz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers führen und die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windengergie verfolgten, energiepolitischen Ziele der Bundesregierung mit Blick auf den Umbau des Energieversorgungssystems zumindest verzögern, da eine erhebliche Investitionsunsicherheit bestünde und Vertrauen in den Wirtschaftsstandort verloren ginge.

      Die Erstreckung der Entschädigungsregelung auch auf die Projekte, die in der Vergangenheit bereits die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage erfüllt haben oder unmittelbar davor stehen, ist geeignet und erforderlich, die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Betreiber, die eine solche unbedingte Netzanbindungszusage bzw. mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage, das letzte Kriterium für eine unbedingte Netzanbindungszusage innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, haben, konnten darauf vertrauen, dass ihre Leitung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet wird. Allerdings haben sich bei den Projekten schon Umstände abgezeichnet, die zu Verzögerungen und damit erkennbar zu einem Schadensfall führen dürften. Nach der bisherigen Rechtslage war die Haftung, insbesondere deren Umfang, im Falle einer solchen Verzögerung unklar. Vor diesem Hintergrund war es schwierig, zusätzliche Investoren für die Errichtung der Anbindungsleitungen zu gewinnen. Zudem konnte aus Sicht der Windparkinvestoren das auf sie zukommende Risiko nicht abgeschätzt werden. Mitunter haben Investoren mit Blick auf sich abzeichnende Verzögerungen bei der Netzanbindung und damit einhergehende Unsicherheiten über Refinanzierungsmöglichkeiten zugesagte Kredite zurückgehalten. Dies führte zu einer Zurückhaltung bei Neuinvestitionen und zu einer Behinderung laufender Investitionsprojekte und damit zu weiteren Verzögerungen beim gewünschten Ausbau der Offshore-Windenergie. Diese Unsicherheit können durch eine ausdrückliche Regelung beseitigt werden. Mit Blick darauf ist es zumutbar, die Entschädigung auch für die „Altfälle“ regelmäßig auf 90 Prozent der entgangenen EEG-Vergütung zu beschränken, da damit klar geregelt wird, in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht. Anderenfalls wäre wegen der strittigen Rechtslage unklar gewesen, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch bestanden hätte. Durch die Begrenzung auch für „Altfälle“ wird Rechtsklarheit geschaffen und eine Befriedungswirkung erreicht. Zudem kann der betroffene Betreiber einer Offshore-Anlage von seinem Optionsrecht Gebrauch machen und den Zeitraum der Störung im Rahmen der Förderungsdauer des EEG berücksichtigen, falls die Entschädigungsregelung die bindenden Belange des betreffenden Betreibers von Offshore-Anlagen nicht angemessen berücksichtigt.

      Zudem ist eine klare Regelung auch erforderlich, um allen Betroffenen eine bessere Abschätzung des von ihnen zu tragenden unternehmerischen bzw. Investitionsrisiko zu ermöglichen. Diese Klarheit ist auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Fälle erforderlich, weil die Interessenlage der dort Betroffenen dem Regelungsgehalt der Norm entspricht, der Sachverhalt aber bei einer unbedingten Netzanbindungszusage, die den abstrakten Anschlussanspruch konkretisiert, zufällig vor Inkrafttreten der Regelung lag. Mildere, für das Erreichen der Ziele gleichermaßen geeignete Mittel, sind nicht erkennbar.

      Die Einbeziehung der Anlagenbetreiber, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen oder diese kurzfristig erlangen werden, in den Anwendungsbereich der Entschädigungsregel ist verhältnismäßig. Das Vertrauen der Inhaber einer unbedingten Netzanbindungszusage darauf, dass ihnen gegenüber gehaftet wird, ist auch schützenswert. Auch nach alter Rechtslage wären grundsätzlich Entschädigungsansprüche des Anlagenbetreibers denkbar gewesen. Die Regelung und die Einbeziehung der Fälle, in denen die Entstehung des Schadens bereits vor Inkrafttreten der Regelung absehbar war, konkretisieren daher den Entschädigungsanspruch. Damit hat die Einbeziehung der vor Inkrafttreten der Regelung liegenden Fälle daher grundsätzlich begünstigenden Charakter sowohl für Anlagenbetreiber als auch für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, da eine Konkretisierung des Entschädigungsumfangs

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