Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.

      (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die vollständige, nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286[extern], 288[extern] und 289[extern] Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat.

       (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.

       (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.

      (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32[extern] Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.

      (6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31[extern] Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.

      Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

       BT-Drs. 17/10754, 26 f. (Gesetzentwurf)

      Die Bundesregierung verfolgt seit dem Energiekonzept 2010 das Ziel, die Erzeugungsleistung aus Offshore-Windenergieanlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen, um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben. Die errichtete Erzeugungsleistung in Nord- und Ostsee muss an das Übertragungsnetz an Land angeschlossen werden. Bereits mit Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 wurde durch Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. die ursprüngliche Rechtslage, nach der ein Betreiber von Offshore-Anlagen für die Errichtung der Anbindungsleitung an das Übertragungsnetz verantwortlich war, aufgegeben. Seit Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a. F. ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen soll, verpflichtet, die Netzanbindung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen zu errichten. Die Leitung wird Bestandteil des Netzes der öffentlichen Versorgung und fällt somit den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, der im Gegenzug die Kosten für Errichtung und Betrieb im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und so refinanzieren kann. Nicht geregelt wurde im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 2006 wer wem in welchem Umfang für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung in welchem Umfang haftet. Eine Haftung konnte sich damit nur aus der allgemeinen Vorschrift des § 32 Absatz 3 EnWG ergeben. Die Rechtsfolgen und der Umfang dieser Haftung sind im Einzelnen aber sehr umstritten.

      Seit dem Inkrafttreten der Regelung aus dem Jahr 2006 wurde erkennbar, dass sich die Errichtungszeiten für die Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks gegenüber den ursprünglichen Annahmen deutlich verlängerten. Gleichzeitig hatten sich die Investoren in Offshore-Windanlagen aber auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben zum Errichtungszeitpunkt verlassen. Angesichts des gesetzlichen Anspruchs auf Anschluss ihrer Anlagen ist dieses Vertrauen besonders schützenswert. Durch die verlängerte Bauzeit könnten den Windparkbetreibern Schäden in erheblicher Höhe entstehen (z. B. durch Umstellung der zwingend notwendigen Eigenstromversorgung der Offshore-Windanlagen auf Notstromaggregate; Kosten für Vertragsanpassungen des Investors mit seinen Lieferanten), die von ihnen mitunter nicht beeinflussbar sind und sich existenzgefährdend auswirken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Offshore-Anlagen neben dem Anspruch auf Anschluss ihrer Anlage auch Ansprüche auf Abnahme und Vergütung ihres Stroms haben. Die Vergütungen werden im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf Grundlage der Stromgestehungskosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung festgelegt. Zum Ausgleich von Risiken beim Netzanschluss ist keine höhere Verzinsung vorgesehen.

      Gleichzeitig

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