Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von zwölf 18 Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

      (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

      (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

      1.zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

      2.zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

      3.zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.

      Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

      ...

       Begründung, S. 27 f.

      Zu Absatz 1

      Mit der Änderung soll die Technologieoffenheit beim Offshore-Ausbau klargestellt werden. Mit der Formulierung wird gewährleistet, dass sowohl Gleichstromtechnologie als auch Wechselstromtechnologie zur Anbindung von Offshore-Anlagen angewendet werden kann.

      Zu Absatz 2

      Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Netzanbindung sollen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlage die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und der Netzanbindungsleitung sowie die zeitliche Abfolge dieser Schritte aufeinander abstimmen und sich im Anschluss regelmäßig, mindestens halbjährig, über den Realisierungsfortschritt informieren. Der Realisierungsfahrplan ist eine unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des anzubindenden Offshoer-Windparks, die vor allem der Transparenz und der Abstimmung der Beteiligten dient. Bei Nichteinhaltung zeitlicher Vorgaben oder Abweichungen vom abgestimmten Realisierungsfahrplan sollten alle Beteiligten umgehend informiert werden und gegebenenfalls eine Anpassung des Realisierungsfahrplans herbeiführen.

      Zu Absatz 3

      Mit der Änderung wird die Frist, in der die Offshore-Anlage nach Fertigstellung der Netzanbindung errichtet werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate ausgedehnt. Dem Betreiber einer Offshore-Anlage wird somit ein längerer Zeitraum für die Herstellung der Betriebsbereitschaft eingeräumt. Danach kann einem Betreiber einer Offshore-Anlage die zugewiesene Anbindungskapazität erst dann wieder entzogen und anderen Offshore-Projekten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindungsleitung mit der Errichtung des Offshore-Windparkprojektes begonnen hat oder innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage hergestellt hat.

      Der neue Satz 4 regelt die Möglichkeit der Übertragung von Anbindungskapazitäten von Offshore-Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben. Auf diese Weise soll eine effiziente Ausnutzung der verfügbaren Anbindungskapazitäten gewährleistet werden. Die Entscheidung über die Übertragung der Anbindungskapazität im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei sind die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

      Zu Absatz 4

      Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen behoben und § 17 Absatz 2a Satz 6 a. F. Unverändert übernommen.

      Zu Absatz 5

      Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur auch Festlegungen zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2 zwischen dem anbindungsverpflichteten Netzbetreiber und den Betreibern der anzubindenden Offshore-Anlagen treffen kann.

       § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

      (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach § 16[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31[extern] des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend

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