Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Nummer 2 bestimmt, dass konkrete Trassen oder Trassenkorridore für die Anbindungsleitungen von Offshore-Anlagen im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden müssen. Trassenkorridore sind Gebietsstreifen, in denen im Wege der Planfeststellung die konkrete Trasse des Kabels noch festgelegt werden muss. Es können allerdings auch schon auf der Ebene des Bundesfachplan Offshore konkrete Kabeltrassen ausgewiesen werden. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn bestimmte Gebiete der AWZ schon vollständig für andere Nutzungsarten verplant sind oder bestimmte Vorranggebiete für andere Aktivitäten (z. B. Schifffahrt) ausgewiesen werden.
Nummer 3 regelt, dass im Bundesfachplan Offshore auch Festlegungen zu den Orten enthalten sein sollen, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der AWZ und der 12-Seemeilenzone überschreiten. Ziel dieser Regelung ist es, die Konsistenz zwischen raumordnerischer Planung in der AWZ und im Küstenmeer, also onshore, zu gewährleisten. Dies ist erforderlich, damit der Netzausbau in der AWZ und onshore konsistent voran getrieben werden kann, insbesondere soll vermieden werden, dass die Planungen unabhängig voneinander ablaufen und die Leitungen an unterschiedlichen Punkten auf die Grenze von AWZ und Küstenmeer und eine technische Verbindung beider Leitungsstränge nicht möglich ist.
Die Nummern 4 und 5 bestimmen, dass Standorte von Konverterplattformen sowie Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen im Bundesfachplan Offshore angegeben werden müssen. Dies dient der Verdeutlichung, welche Gebiete raumordnerisch für eine bestimmte Nutzung vorgesehen werden.
Nummer 6 bestimmt, dass auch – wie schon nach der bisherigen Rechtslage – mögliche Verbindungen von Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 zunächst im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen, die entweder zur Kosteneinsparung (z. B. Anbindung eines Windparks an einen bestehenden Interkonnektor) und zur Schaffung eines vermaschten Offshore-Netzes oder zur Verringerung technischer Risiken und Schäden umgesetzt werden. Verbindungen solcher Anlagen auf hoher See sind weiterhin keine Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers, die sich aus Netzsicherheitsstandards zwingend ergeben. Gleichwohl kann z. B. durch Verbindungen von Konverterstationen untereinander das Schadensrisiko bzw. die mögliche Schadenshöhe reduziert werden, indem bei Ausfall einer Konverterstation gegebenenfalls noch eine – zumindest teilweise – Einspeisung über eine benachbarte Konverterstation erfolgen kann. Derartige Maßnahmen sind bereits frühzeitig in die Planung des Offshore-Netzes aufzunehmen. Nummer 6 erfasst dabei vorrangig dauerhafte Verbindungen, wobei nur vorübergehende Verbindungen (sog. Interimslösungen) als Schadensminderungsmaßnahmen mit Bezug auf einen konkreten Schadensfall nach § 17f Absatz 3 zu beurteilen sind. Das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, findet auf die Offshore-Anbindungen weiterhin keine Anwendung, so dass über derartige Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.
Nummer 7 erweitert den Gegenstand des Bundesfachplans Offshore um Festlegungen zu technischen Regelvorgaben und Planungsgrundsätzen. Dies soll es dem insoweit zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermöglichen, im Rahmen des Bundesfachplans Offshore Vorgaben zu machen, die z. B. eine Standardisierung bei Errichtung der Offshore-Konverterplattformen oder der Anbindungsleitungen in der AWZ ermöglichen, denkbar wäre in diesem Zusammenhang z. B. vorzusehen, dass in der Regel Kabel mit einer bestimmten Leistung, z. B. 900 Megawatt, installiert werden. Ziel ist, durch standardisierende Vorgaben im Bundesfachplan Offshore eine gewisse Vereinheitlichung bei der Planung der Anlagen zu erreichen, um so ggf. „Doppelplanungen“ an einem Cluster zu vermeiden und so das Planungsverfahren zu beschleunigen, Planungssicherheit für Netz- und Windparkbetreiber sowie Zulieferer zu erreichen und ggf. Kosten zu senken.
Absatz 1 Satz 3 bis 5 konkretisiert die Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie seine Planungen vornimmt.
Die Regelungen in Satz 4 entsprechen § 5 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Zudem sind die nach § 17 Absatz 3 ROG erlassenen Verordnungen anzuwenden.
Absatz 2 regelt, dass im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplans Offshore unverzüglich eine Antragskonferenz durchzuführen ist, in der insbesondere der Umfang des zu erstellenden Umweltberichts nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung zu definieren ist. Die ebenfalls vorgesehen Antragskonferenz orientiert sich an den Vorschriften aus dem NABEG und soll durch ausreichende Transparenz und frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit die notwendige Akzeptanz für die Vorhaben im Bundesfachplan Offshore gewährleisten.
Absatz 3 regelt ausdrücklich, dass für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, soweit nicht bei jährlicher Überprüfung und Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore unter den Voraussetzungen des § 14d UVPG die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfällt. Die Übertragungsnetzbetreiber und die Betreiber von Offshore-Windanlagen werden verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 12c Absatz 2.
Absatz 4 enthält eine Verfahrensvorschrift zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, mit der die notwendige Akzeptanz und Transparenz gewährleistet werden soll. Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 4 sind an entsprechende Regelungen im NABEG angelehnt.
Absatz 5 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 17 Absatz 2b EnWG a. F. Der Charakter des Bundesfachplans Offshore als Fachplanung mit Raumverträglichkeitsprüfung wird durch die Aufnahme der Trassenkorridore oder Trassen aus dem Bundesfachplan Offshore in den Bundesnetzplan nach § 17 NABEG erneut bestätigt. Im Bundesnetzplan nach § 17 NABEG werden nach bisheriger Rechtslage die Trassenkorridore aus der Bundesfachplanung für den Onshore-Bereich dargestellt.
Absatz 6 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, entsprechend der Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG, die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zum Stellen eines Antrags auf Planfeststellung zu verpflichten.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:
1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,
3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
4.Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,
5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,
6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen