Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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[Im Gesetzentwurf war noch keine Änderung des § 17 vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung wurde diese hinzugefügt.]
BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
…
Begründung, S. 33
Bei einer zunehmenden Einspeisung fluktuierender Energie aus erneuerbaren Energiequellen kommt Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie eine gesteigerte Bedeutung zu. Das Energiewirtschaftsgesetz enthält bisher – anders als für den Gasbereich – weder eine Definition noch Regelungen (mit Ausnahme des § 118), in denen die Rechte der Betreiber von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gegenüber Betreibern von Energieversorgungsnetzen klar adressiert werden. Es ist daher erforderlich, die in der Nummer enthaltene Ergänzung vorzunehmen. Die Änderung gibt Betreibern von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie einen Anspruch auf Netzanschluss gegen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Es erfolgt eine Gleichstellung von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen, da Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zumindest dann, wenn die gespeicherte Elektrizität wieder an das Netz der allgemeinen Versorgung abgegeben wird, mit einer Erzeugungsanlage (z. B. einen Kraftwerk) in Maßen vergleichbar sind.
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften v. 25.10.2008
BT-Drs. 16/8148 (Gesetzentwurf)
…
(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Satz 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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Begründung, S. 82
Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um Folgeänderungen.
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006
[Im Gesetzentwurf war noch keine Änderung des § 17 vorgesehen. Erst in der Beschlussempfehlung wurde diese hinzugefügt.]
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
…
(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Satz 1 und 3 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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Begründung, S. 44
Die Norm enthält eine Spezialregelung zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen und geht als solche der Regelung des § 13 EEG vor; ansonsten bleiben die Regelungen des EEG gemäß der Regelung des § 2 Abs. 2 EnWG unberührt.
Ziel ist es, die Betreiber der ersten Offshore-Windparks von den notwendigen Kosten der Netzanbindung an das Energieversorgungsnetz zu entlasten. Offshore-Anlagen sind nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind. Die Regelung wird auf Offshore-Windparks begrenzt, mit deren Bau bis zum 31. Dezember 2011 begonnen wird (siehe Nummer 7).
Die Netzanbindung der Offshore-Anlagen erfolgt durch den zuständigen Betreiber des Übertragungsnetzes. Die Netzanbindung muss zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage errichtet sein. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben hierzu eng miteinander zu kooperieren.
Betreiber von Offshore-Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Investitionen in die Planung und Genehmigung der Netzanbindung ihrer Offshore-Anlagen getätigt haben, haben aus Vertrauensschutzgründen einen Erstattungsanspruch für die notwendigen Kosten Zug um Zug gegen Herausgabe der Planungsunterlagen und ggf. der bereits erhaltenen Genehmigungen.
Die zur Netzanbindung der Offshore-Anlagen errichteten Leitungen werden Teil des Energieversorgungsnetzes und unterfallen damit den Bestimmungen zur Netzregulierung der § 20 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes.
Die Regelung in Satz 4 soll sicherstellen, dass eine bundesweit gleichmäßige Verteilung der Kosten der Netzanbindung von Offshore-Anlagen unter allen Übertragungsnetzbetreibern erfolgt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen können die jeweils auf sie entfallenden notwendigen Kosten der Netzanbindung nach § 21 EnWG bei den Netzentgelten in Ansatz bringen.
Zweites Gesetz zur Neuregelung