Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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[Nicht dokumentiert]

       § 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber

      (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009[extern]. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

       (2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.

       (3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutz er beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.

       (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

      (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29[extern] Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.

       (6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

       Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

       BT-Drs. 17/6072, 74 f. (Gesetzentwurf)

      Absatz 1 enthält die generelle Verpflichtung für Fernleitungsnetzbetreiber einen jährlichen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsoption. Zwar sieht die Richtlinie die Erstellung eines jährlichen nationalen Netzentwicklungsplans lediglich für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber vor, doch ist es aufgrund der pluralistischen Netzbetreiberstruktur auf der Transportebene erforderlich, alle Fernleitungsnetzbetreiber – unabhängig von der jeweils gewählten Entflechtungsform – zur Erstellung eines solchen Planes zu verpflichten. So wird die Konsistenz mit den regionalen wie gemeinschaftsweiten Plänen nach der EU-Verordnung gewahrt. Aufgrund der engen Vermaschung der Fernleitungsnetze kann eine Investition in einem Fernleitungsnetz eine parallele Investition in einem benachbarten Fernleitungsnetz erforderlich oder unnötig machen. Daher ist wegen der engen Vermaschung der Fernleitungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erforderlich, um im Interesse der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz angemessene Investitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bei ihren Planungen bestimmte Basisszenarien, u. a. über die Entwicklung von Angebot und Nachfrage, zugrunde zu legen. Über diesen Szenariorahmen ist mit der Bundesnetzagentur Einvernehmen herzustellen. Der Begriff Szenariorahmen macht bereits deutlich, dass die Netzbetreiber bei der Erstellung der Pläne mehr als ein Szenario berücksichtigen müssen. Die Herstellung des Einvernehmens mit der Regulierungsbehörde über diesen Szenariorahmen gewährleistet, dass die grundsätzlichen und zentralen Annahmen bereits zu Beginn des Verfahrens geklärt werden und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt beanstandet werden. Damit werden Verzögerungen und Verfahrenswiederholungen vermieden.

      Absatz 2 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, den Netzentwicklungsplan vor seiner Vorlage bei der Bundesnetzagentur zunächst mit allen einschlägigen Interessenträgern zu konsultieren. Diese Interessenträger umfassen zum Einen die ebenfalls explizit genanten nachgelagerten Netzbetreiber und zum Anderen grundsätzlich alle betroffenen Interessengruppen, wie z. B. vom Leitungsbau betroffene Bürger oder Initiativen für den Umweltschutz. Die Konsultation des Netzentwicklungsplans mit den einschlägigen Interessenträgern soll auch die Angemessenheit der geplanten Netzinvestitionen gewährleisten, dient aber mindestens gleichberechtigt dazu, die Öffentlichkeit angemessen zu beteiligen und die Akzeptanz der entsprechenden Vorhaben in der Bevölkerung zu erhöhen, indem der Planungs- und Konsultationsprozess transparent gestaltet wird. Absatz 2 enthält zudem verfahrensmäßige (Art des zu verwendenden Modells) sowie inhaltliche

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