Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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Zudem müssen der Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans bzw. die Gründe für Verzögerungen in der Umsetzung vorgesehener Maßnahmen angegeben werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse erlauben eine kontinuierliche Überwachung des Umsetzungsstands der Investitionen und ermöglichen es der Bundesnetzagentur, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung des Netzentwicklungsplans zu ergreifen. Zudem ermöglicht die Angabe der Verzögerungsgründe es der Bundesnetzagentur, zu überprüfen, ob die Verzögerungen aus Gründen eingetreten sind, die vom Netzbetreiber zu vertreten sind. Denn nur in solchen Fällen kann die Bundesnetzagentur entweder den Netzbetreiber zur Durchführung der Investition auffordern oder ein Ausschreibungsverfahren einleiten, an dessen Ende dann Dritte die Investition durchführen.

      Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur nach Vorlage des Netzentwicklungsplans durch die Netzbetreiber zu diesem Plan nochmals alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer beteiligt. Der in dieser Konsultationsrunde angesprochene Personenkreis ist enger als in den ersten Konsultationen durch die Netzbetreiber. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beteiligung bei der Bundesnetzagentur weniger um die grundsätzlichen Annahmen und Planungen der Netzbetreiber drehen wird als vielmehr die zentrale Frage behandeln wird, ob die im Netzentwicklungsplan enthaltene Infrastruktur grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, die voraussichtliche Nachfrage und das voraussichtliche Angebot kommerziell zu befriedigen. Um die Netzentwicklungspläne auf ihre Angemessenheit überprüfen zu können, erhält die Bundesnetzagentur die Befugnis, von den Netzbetreibern alle für eine Prüfung erforderlichen Daten abzufragen. Satz 4 regelt, unter welchen Umständen die Regulierungsbehörde die europäische Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultieren darf. Dies ist dann der Fall, wenn die nationale Regulierungsbehörde Zweifel hat, ob der nationale Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweiten, nicht bindenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht. Kohärenz zwischen nationalem und gemeinschaftsweitem Plan ist erforderlich, um das Ziel eines funktionierenden, integrierten Energiebinnenmarkts in der EU zu erreichen. Nach Abschluss der Konsultation kann die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten eine Änderung des Planes verlangen und bestimmen, welcher der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber für die Durchführung der Ausbaumaßnahme verantwortlich ist. Im Falle eines Schweigens wird der Netzentwicklungsplan für die Fernleitungsnetzbetreiber verbindlich.

      Absatz 4 verpflichtet Gasverteilernetzbetreiber mit den Fernleitungsnetzbetreibern im notwendige Umfang bei der Erstellung der Netzentwicklungspläne zusammen zu arbeiten. Die Vorschrift ist erforderlich, um eine adäquate Erstellung des Netzentwicklungsplans zu ermöglichen, da ein eventueller Ausbaubedarf auch von Entwicklungen in den Gasverteilernetzen entscheidend mit beeinflusst werden kann.

      Absatz 5 enthält eine Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans. Mit dieser Festlegungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass die Verfahrensabläufe zügig an die gemachten Erfahrungen angepasst werden können bzw. gänzlich neue Entwicklungen berücksichtigen können. Diese Flexibilität ist notwendig, da es sich bei dem Konzept des gemeinsamen, nationalen Netzentwicklungsplans auf Fernleitungsnetzebene um ein neues Institut in Deutschland handelt und die Rahmenbedingungen daher lernfähig und flexibel sein müssen. Zudem wird durch die Festlegungsbefugnis gewährleistet, dass durch Standardisierung der Verfahrensabläufe bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Form des Netzentwicklungsplans, das Verfahren effizient und effektiv ausgestaltet werden kann.

      Absatz 6 enthält die Möglichkeit zu einem „gestaffelten“ Beteiligungsverfahren, bei dem sowohl eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit zum Szenariorahmen und Netzentwicklungsplan bzw. seiner Änderungen gewährleistet wird als auch unnötiger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur bzw. aller übrigen Beteiligten (Interessenträger, nachgelagerte Netzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber) vermieden wird.

       § 16 – § 16a

       [Nicht dokumentiert]

       Abschnitt 2 Netzanschluss

       § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

       (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

      (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1[extern] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

       (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

       1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen und

       2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

       Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

       1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

       2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

       3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

       Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

       BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

      § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

      …

      (2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des

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