Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen fest. Die Bestätigung ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.

       (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

       (6) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.

       Begründung, S. 69

      Die Vorschrift macht in Absatz 1 Angaben über das Prüfprogramm der Bundesnetzagentur und nennt die Pflichten, die Netzbetreiber bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans und dessen Prüfung durch die Bundesnetzagentur treffen. Satz 2 ermächtigt zudem die Bundesnetzagentur, Änderungen zu verlangen. Satz 3 verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen, der Regulierungsbehörde die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; dies können u. a. Informationen zu Einspeise- und Lastdaten sowie zu Impedanzen und Kapazitäten von Stromkreisen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Netzbetriebsmitteln sein.

      Absatz 2 regelt die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in den Fällen, in denen nach § 12e ein Bundesbedarfsplan erlassen werden soll. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet die sich nach den Vorschriften des UVPG. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung folgt aus der Richtlinie 2001/42/EG, wenngleich dies in der Richtlinie 2009/72/EG nicht erwähnt wird. Im Interesse einer zügigen und transparenten Durchführung des notwendigen Netzausbaus sollen die umweltfachlichen Belange durch eine Strategische Umweltprüfung von Anfang an Berücksichtigung finden. Deshalb soll mit Erarbeitung des im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts bereits frühzeitig während des Verfahrens zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans begonnen werden. Grundlage hierfür sind die Informationen, die die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde nach Satz 3 zur Verfügung stellen müssen.

      Absatz 3 regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, dies umfasst z. B. auch die Streitkräfte, für den Entwurf des Netzentwicklungsplan. Dies ist zugleich das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum Entwurf des Bundesbedarfsplans nach § 12e.

      Absatz 4 regelt die Kompetenz der Bundesnetzagentur, den Netzentwicklungsplan zu bestätigen. Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans ist nur für die Betreiber von Übertragungsnetzen im Hinblick auf deren Investitionsentscheidungen verbindlich und ist durch Dritte nicht anfechtbar. Die Bestätigung erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (diese umfassen beispielsweise auch die Streitkräfte).

      Absatz 5 enthält die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, den geänderten Netzentwicklungsplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.

      Absatz 6 enthält eine Festlegungsbefugnis der Regulierungsbehörde zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans. Mit dieser Festlegungsbefugnis soll gewährleistet werden, dass die Verfahrensabläufe zügig an die gemachten Erfahrungen angepasst werden können bzw. gänzliche neue Entwicklungen berücksichtigen können. Diese Flexibilität ist notwendig, da es sich bei dem Konzept des gemeinsamen, nationalen Netzentwicklungsplans auf Übertragungsnetzebene um ein neues Institut in Deutschland handelt und die Rahmenbedingungen daher lernfähig und flexibel sein müssen. Zudem wird durch die Festlegungsbefugnis gewährleistet, dass durch Standardisierung der Verfahrensabläufe bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans und der Form des Netzentwicklungsplans, das Verfahren effizient und effektiv ausgestaltet werden kann.

       § 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans

      Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.

       Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

       BT-Drs. 17/6072, 69 (Gesetzentwurf)

      Die Vorschrift dient der Begrenzung des Aufwands, der mit der Erstellung der Netzentwicklungspläne verbunden ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der leitungsgebundenen Energieversorgung um eine langfristig angelegte Infrastrukturausbauplanung handelt. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass der Szenariorahmen sowie der Netzentwicklungsplan alle drei Jahre nach den Maßgaben dieses Paragraphen konsultiert werden. Im Zeitraum dazwischen sind die Konsultationen auf die Änderungen bzw. Ergänzung des Netzentwicklungsplans begrenzt.

       § 12e Bundesbedarfsplan

       (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

       (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1[extern] dieses Gesetzes.

       (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich

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