Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Absatz 2 bestimmt, dass die Regulierungsbehörde in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung kennzeichnet und dem Entwurf hierzu eine Begründung beifügt.
Absatz 3 regelt, dass ein einzelnes Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen als Teilverkabelung errichtet werden kann, wenn dies im Bundesbedarfsplan vorgesehen ist. Somit ist die Rechtsgrundlage für ein einziges Pilotprojekt geschaffen, mit dem etwa eine HGÜ-Leitung als Erdkabel errichtet werden kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist auf technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitten eine Teilverkabelung durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Teilverkabelung richtet sich nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.
Absatz 4 bestimmt die Rechtswirkungen des Bundesbedarfsplans. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben des Bundesbedarfsplans werden festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen für das Planfeststellungsverfahren. Der energiewirtschaftliche Bedarf für diese Vorhaben kann mithin nicht mehr im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in Frage gestellt werden. Der Bundesgesetzgeber kann mit dem Bundesbedarfsplangesetz die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisen für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist.
Absatz 5 stellt klar, dass im Falle von Änderungen des Bundesbedarfsplans eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nur nach Maßgabe von § 14d Satz 1 UVPG besteht.
BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
…
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
…
Begründung, S. 33
Die Änderung enthält eine Folgeänderung zu einer Änderung im Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze.
§ 12f Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4[extern] des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072, 70 (Gesetzentwurf)
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen von der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde vorhandene Daten an andere Behörde weitergegeben werden. Die Regelung gewährleistet einen angemessene Ausgleich zwischen dem behördlichen Informationsinteresse und dem berechtigten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Damit erhalten Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie Umweltbundesamt einen Anspruch auf Zugang zu Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere um wissenschaftliche Analysen, Lösungen und Strategien zur sicheren, wirtschaftlichen und klimaverträglichen Energieversorgung und der Systemintegration erneuerbarer Energien zu erarbeiten.
Absatz 2 der Vorschrift gibt Dritten, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse nachweisen können sowie die Vertraulichkeit der Daten gegenüber der Bundesnetzagentur zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen haben, einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Netzdaten. Dies betrifft insbesondere die Daten, die für eine digitale Netzberechnung erforderlich sind, insbesondere Impedanzen und Kapazitäten von Stromkreisen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstige Netzbetriebsmittel. Dieser konditionierte Herausgabeanspruch bringt das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Netzplanung und zwingenden Geheimhaltungsbedürfnissen des Staates und der Öffentlichkeit, die sich aus dem Interesse des Schutzes kritischer Infrastrukturen sowie des Versorgungssicherheitsgedankens ergeben, in einen angemessenen Ausgleich, indem der Herausgabeanspruch – je nach Sensibilität der betreffenden Daten – an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Bei Daten, die von der Bundesnetzagentur nicht als Verschlusssache angesehen werden, ist es daher ausreichend, wenn der Dritte (beispielsweise entweder ein einzelner Bürger oder ein als juristische Person organisiertes Forschungsinstitut) die vertrauliche Behandlung gegenüber der herausgebenden Behörde (gegebenenfalls bewehrt mit einer Vertragsstrafe oder ähnlichem für den Fall des Zuwiderhandelns) zusichert. Soweit es sich um Verschlusssachen handeln sollte, wären die speziellen diesbezüglichen Verfahren zu durchlaufen. Dies kann – insbesondere bei Daten mit einem hohen Geheimhaltungsgrad – bedeuten, dass eine Herausgabe im Einzelfall nicht möglich sein könnte. Die Herausgabe der Daten richtet sich dann aber nach den jeweils einschlägigen Verfahren für die Weitergabe von Verschlusssachen an privatrechtlich organisierte Einheiten bzw. für die Weitergabe von Verschlusssachen im öffentlichen Bereich. Der damit verbundene Aufwand ist durch das öffentliche Interesse an einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung gerechtfertigt.
Das für die Herausgabe vorausgesetzte berechtigte Interesse des Antragstellers liegt insbesondere dann vor, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Umweltbundesamt oder Dritte in deren Auftrag Daten für Netzberechnungen beantragen sowie wenn eine Beauftragung durch eine Bürgerinitiative, eines Umweltverbandes oder eines anderen betroffenen Interessenträgers