Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Stellen die herauszugebenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, dürfen sie von der Bundesnetzagentur nicht herausgegeben werden. In einem solchen Fall sind die betreffenden Daten als typisierte und anonymisierte Lastdaten an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29[extern]. Zur Vorbereitung der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies begründet wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam erstellt und vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4[extern] des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011
BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies begründet wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam erstellt und vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen sowie der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Begründung, S. 70 f.
Mit Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur beauftragt, durch Festlegung Anlagen oder Teile von Anlagen des Stromübertragungsnetzes zu identifizieren, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte. Von einer wesentlichen Auswirkung ist zumindest dann auszugehen, wenn nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen zu befürchten wären. Näheres wird in einer Verordnung geregelt. Durch die Bedingung, dass mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind, ist klargestellt, dass nur Anlagen mit einer europäischen „Dimension“ relevant sind. Die Bestimmung einer Infrastruktur als europäisch kritische Anlage soll im Wege der Festlegung erfolgen, da eine Festlegung weiter gehende belastende Entscheidungen etwa zu den Anforderungen an Sicherheitspläne und Sicherheitsbeauftragte ermöglicht, ohne selbst neu erlassen werden zu müssen (Festlegung als standardisierende (Teil-)Vorabklärung nach § 29).
Um die Bundesnetzagentur mit den für die Entscheidung notwendigen Informationen auszustatten, werden die Übertragungsnetzbetreiber hiermit verpflichtet, eine Vorprüfung durchzuführen. Es sollen Anlagen vorgeschlagen werden, deren Ausfall europaweit erhebliche Auswirkungen haben kann. In dem Bericht ist der jeweilige Vorschlag zu begründen. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag des § 11 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 liegt dies im Verantwortungsbereich der Übertragungsnetzbetreiber. Um eine einheitliche Herangehensweise zu garantieren, wird den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnet, einen gemeinsamen Bericht anzufertigen. Näheres zum Bericht kann gemäß Absatz 3 in einer Verordnung geregelt werden.
Mit Absatz 2 werden Artikel 5 und 6 der Richtlinie umgesetzt. Einzelheiten dazu werden in der Verordnung geregelt.
Mit Absatz 3 wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die das genaue Verfahren der Festlegung und Näheres zum Verfahren und zum Inhalt des Berichts sowie Näheres zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten in einer Verordnung regeln kann.
Eine Anlage wird nur dann als europäisch kritisch bestimmt, wenn im Falle ihres Ausfalls u. a. Störungen der öffentlichen Sicherheit zu befürchten wären. Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass der Bericht und alle weiteren im Rahmen des Festlegungsverfahrens notwendigen Informationen mindestens als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden.
BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
…
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen sowie, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Begründung, S. 33
Bei der Regelung zur Einstufung bestimmter Informationen und Dokumente sollten auch die Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 2 erfasst werden. Da die Bestimmung europäisch kritischer Anlagen zumindest VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft werden wird, sollten auch die Sicherheitspläne für diese Anlagen entsprechend eingestuft werden. Die Sicherheitspläne könnten ansonsten Rückschlüsse auf z. B. die Beschaffenheit der zu schützenden Anlage ermöglichen.