Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Absatz 2 regelt, dass im Offshore-Netzentwicklungsplan festgelegt werden muss, mit dem Bau welcher Leitungen (in der Regel als Sammelanbindung mit größtmöglicher Kapazität) zu welchem Zeitpunkt begonnen wird und bis zu welchem Zeitraum diese Anbindungsleitung voraussichtlich fertiggestellt wird. Künftig werden die Anschlusspflichten daher besser auf die Anschlussmöglichkeiten abgestimmt sein. Die vorhandenen Anschlussmöglichkeiten bestimmen sich nach wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie den Herstellerkapazitäten, den Planungs- und Genehmigungszeiträumen und den Zielen der Bundesregierung für den Ausbau der Offshore-Windenergie. Die Auswahl und zeitliche Reihenfolge der Errichtung der Anschlussmöglichkeiten ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Die Wertungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern im Offshore-Netzentwicklungsplan getroffen werden, unterliegen der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur.
Absatz 3 regelt, dass die Vorschriften des § 12b Absatz 3 bis 5 entsprechend gelten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und zu den Überprüfungsmöglichkeiten beim Offshore-Netzentwicklungsplan den Verfahren beim Netzentwicklungsplan Onshore entsprechen.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
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(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes an Land Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
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Begründung, S. 27
Mit der Änderung von § 17b Absatz 2 Satz 3 soll sichergestellt werden, dass bei der Festlegung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans neben der Küstennähe und der geplanten Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte insbesondere auch die Realisierungsgrade der Offshore-Windparkprojekte und die voraussichtliche Auslastung der zu errichtenden Anbindungsleitung berücksichtigt werden können. Auf diese Weise kann eine effektive Nutzung der verfügbaren Anbindungskapazitäten sichergestellt werden. Soweit der Anschluss einer Offshore-Anlage an freie Leitungskapazitäten möglich ist, sollten diese Anbindungen vorrangig erfolgen. Ebenso sollten Betreiber von Offshore-Anlagen, die unmittelbar nach dem 29. August 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nach altem Recht erfüllt haben, die aber nicht unter die Stichtagsregelung fallen, nach dem Systemwechsel prioritär ans Netz angeschlossen werden.
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 25 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift regelt das behördliche Verfahren in enger Anlehnung an die Vorschriften zum Netzentwicklungsplan in den §§ 12a ff. Auch dies verdeutlicht, dass Netzentwicklungsplanung onshore und offshore im größtmöglichen Maß parallel erfolgen sollen.
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1[extern] Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung