Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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ist auf einen bestimmten Höchstbetrag in Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Umlage der Entschädigungskosten erfolgt bundesweit. Zudem verkürzt sich bei Inanspruchnahme der Entschädigung der Zeitraum des Anspruchs auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG. Eine Beteiligung aller Stromkunden an den mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie verbundenen Risiken ist vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, z. T. auf Veranlassung des Gesetzgebers erhebliche Risiken eingehen, indem auf hoher See unter Einsatz neuer Technologie Windparks errichtet werden. Dies dient dazu, die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere das Ziel, verlässliche Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Ziels eingegangenen Risiken liegen daher auch im Interesse der Stromverbraucher, so dass es zumutbar ist, die Stromverbraucher an den Entschädigungskosten zu beteiligen, auch für die Fälle, in denen sich der Anschlussanspruch des Windparks vor Inkrafttreten der Regelung konkretisiert hat.

      Absatz 3 regelt, dass die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers auch dann besteht, wenn die Leitung an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungen für die Einspeisung des Stroms aus der Offshore-Windenergieanlage nicht genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Störung nach Satz 1 müssen die Wartungstage nicht aufeinander folgen. Wartungstage sind auch bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen.

      Absatz 4 stellt klar, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht um Kosten des Netzbetriebs handelt, die bei der Bestimmung der Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen sind.

      Absatz 5 regelt das Verhältnis zu den Vorschriften im EnWG zu Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden. Sachschäden werden von der Regelung nicht umfasst.

      Absatz 6 stellt klar, dass der Betreiber des Offshore-Windparks wählen kann, ob er die Entschädigungsregelung nach dieser Vorschrift in Anspruch nimmt oder die Unterbrechung der EEG-Vergütung für die Dauer der Störung und die anschließend verlängerte Förderungsdauer nach EEG in Anspruch nimmt.

       § 17f Belastungsausgleich

      (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9[extern] des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

      (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

       1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

       2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

       3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

       4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.

       Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

       (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

       (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

       (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen

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