Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht - Группа авторов страница 29
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)
§ 17f Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, soweit diese nach dieser Vorschrift dem Belastungsausgleich unterliegen, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Ausgleich der Entschädigungszahlungen nach § 17e im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach § 17e erfolgenden Entschädigungszahlungen einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,
1.in Höhe von 20 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,
2.darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,
3.darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,
4.darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 800 Millionen Euro im Kalenderjahr.
Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten im Internet zu veröffentlichen.
Begründung, S. 29 f.
Die Vorschrift regelt die finanzielle Verrechnung der Entschädigungszahlungen zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern sowie die Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher. Zudem wird geregelt, welche Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann im Belastungsausgleich die Entschädigungszahlungen nach § 17e abzüglich des von diesem zu tragenden Selbstbehalts zuzüglich eventueller Kosten einer Zwischenfinanzierung ansetzen. Der Belastungsausgleich erfolgt entsprechend der Regelung in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit sich aus dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.