Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, eine Regelung in das EnWG aufzunehmen, um die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz zu klären, insbesondere wer wem unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Entschädigungszahlungen zu leisten hat. Ziel der Entschädigungsregelung in den §§ 17e ff. ist es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen, um das Ziel, bis 2030 25 Gigawatt Erzeugungsleistung im Offshore-Bereich installiert zu haben, zu erreichen. Dies dient nicht zuletzt der Gewährleistung der sicheren Versorgung Deutschlands mit Strom.
Absatz 1 bzw. 2 regelt die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei einer gestörten bzw. einer verzögert errichteten Anbindungsleitung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die Offshore-Anlage selbst betriebsbereit ist und die Nichteinspeisung lediglich auf die Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung zurückzuführen ist, d. h. ein Entschädigungsanspruch entfällt, wenn aus anderen Gründen eine Einspeisung aus der Offshore-Anlage, z. B. wegen eines Defekts oder laufender Wartungsarbeiten, nicht möglich wäre. Den Absätzen 1 und 2 ist gemein, dass die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auch bei einer nicht verschuldeten Störung oder Verzögerung eintritt. Eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Um die energiepolitischen Ziele hinsichtlich der Offshore-Windenergie zu erreichen, wird von den Betreibern der Offshore-Anlagen erwartet, dass sie ein deutlich erhöhtes Risiko eingehen, um auf hoher See die Offshore-Anlagen zu errichten. Der Gesetzgeber hat den Betreibern der Offshore-Windparks umfangreiche Anreize zur Verfügung gestellt, damit sie dieses Risiko im Interesse der Allgemeinheit eingehen. So wird dem Betreiber der Offshore-Anlage ein Anspruch auf Anbindung der Offshore-Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab, die jedoch von dem Betreiber der Offshore-Anlage in der Regel nicht beeinflussbar ist. Zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Offshore-Bereich wird im Interesse der Verbraucher auf das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet. Bei Ausfall einer Anbindungsleitung unabhängig davon, ob dies von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder einem Dritten verschuldet wurde oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, steht dem Betreiber der Offshore-Anlage daher keine Ersatzleitung zur Verfügung, um seinen Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung auf Grund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung auf Grund einer Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung eine Entschädigung erhält, unabhängig davon, ob diese durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurde oder nicht. Da aber auch der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien die Anbindung der Offshore-Anlagen, die sich zukünftig in immer größeren Entfernungen von der Küstenlinie befinden werden, vorantreibt, wäre es sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten – insbesondere aber bei unverschuldetem Verhalten – nicht sachgerecht, ihm die alleinige Entschädigungspflicht in vollem Umfang aufzubürden. Vielmehr soll auch der Betreiber der Offshore-Anlage durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass der Betreiber der Offshore-Anlage sowohl bei unverschuldeten als auch bei fahrlässig verursachten Störungen und Verzögerungen lediglich 90 Prozent der sonst fälligen Einspeisevergütung nach dem EEG erhält.
Absatz 1 regelt die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden, die bei dem Betreiber einer Offshore-Windanlage daraus entstehen, dass dieser wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann. Die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers zur Entschädigung besteht ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung; Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch an insgesamt mehr als 18 ganzen Tagen Störungen an der betreffenden Anbindungsleitung aufgetreten sind, ist vorgesehen, dass der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Windanlage unmittelbar ab dem 19. Tag besteht. Ist also die Anbindungsleitung schon mindestens 18 Tage im Jahr gestört gewesen, so dass keine Einspeisung des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz möglich war, erhält der betroffene Betreiber von Offshore-Windanlagen bei einer weiteren Störung unmittelbar ab dem ersten Tag der Störung die Entschädigung in Höhe von 90 Prozent. Im Falle vorsätzlichen Handelns des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ohne zeitlichen Selbstbehalt ab dem ersten Tag der Störung die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energiene-Gesetzes (EEG) in Verbindung mit § 31 EEG im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen.
Die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens berechnet sich tagesscharf für jeden, die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung anhand der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem betreffenden Zeitraum. Diese Regelung in Satz 2 vermeidet, dass der Offshore-Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird: wenn also z. B. an einem Tag die Anbindungsleitung gestört ist und eine Einspeisung aus der Offshore-Windanlage daher unmöglich ist, erhält der Betreiber der Offshore-Anlage nur dann eine Entschädigung, wenn die Offshore-Anlage ohne die Störung auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen vorherrschender Windstille, dann hätte die Offshore-Anlage ohnehin nicht einspeisen können und hätte ohnehin keine Vergütung nach dem EEG erhalten. Diese „Sowieso-Kosten“ soll der Betreiber der Offshore-Anlage nicht auf Grund der Entschädigungsregelung erhalten dürfen, da in diesem Fall kein Schaden beim Betreiber der Offshore-Anlage entstanden ist. Zudem entfällt der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage gänzlich, soweit ein Verschulden des Betreibers der Offshore-Anlage vorliegt. Die Regelungen gewährleisten daher, dass dem Betreiber der Offshore-Anlage das wirtschaftliche Risiko, das mit dem Betrieb einer Offshore-Anlage verbunden ist, nicht gänzlich abgenommen werden wird. Allerdings kann ein schuldhaftes Verhalten des Betreibers der Offshore-Anlage nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, dass als Standort einer der küstenferneren Standorte für Cluster in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewählt wurde, solange diese im Bundesfachplan Offshore des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als möglicher Standort für Offshore-Anlagen ausgewiesen ist.
Die Regelungen zur Leistung einer Entschädigung auf Grund einer gestörten Anbindungsleitung sind abschließend, so dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Offshore-Anlage nicht zum Ersatz weiterer Vermögensschäden, z. B. auf Grund von Wartungsaufwendungen oder Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet ist.
Absatz 2 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage im Falle einer verzögerten Errichtung der Anbindungsleitung. Es wird zudem ein zeitlicher Selbstbehalt des Betreibers der Offshore-Anlage vorgesehen, indem geregelt wird, dass eine Entschädigung frühestens ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin verlangt werden kann; bei Angabe eines Kalendermonats als verbindlicher Feststellungstermin ist für die Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts des Betreibers der Offshore-Anlage vom Monatsletzten als Fristbeginn auszugehen. Der zeitliche Selbstbehalt nach Absatz 2 ist bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt soll gewährleisten, dass ein gewisses wirtschaftliches Risiko beim Betreiber der Offshore-Anlage verbleibt und dieser ebenfalls einen Anreiz behält, mögliche Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, wann von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage ausgegangen werden