Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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§ 17i Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift sieht einen Überprüfung der Entschädigungsregelungen und des Belastungsausgleich sowie des Abschlusses von Versicherungen vor, der nach einem Zeitraum von drei Jahren einsetzt und dazu dienen soll auf Grund vorliegender praktischer Erfahrungen gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen.
§ 17j Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
1.zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein
a)zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,
b)zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,
c)zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
d)zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2.zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;
3.zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4.zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;
5.zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
6.zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
7.zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Mit der Vorschrift wird eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung des Belastungsausgleichs nach § 17e und zur Konkretisierung der Anforderungen an Versicherungen nach § 17g geschaffen. Dies soll ermöglichen, dass der Wälzungsmechanismus kosteneffizient erfolgt und Belastungen für den Letztverbraucher möglichst minimiert und geglättet werden. Zudem soll gewährleistet werden, dass Entwicklungen des Versicherungsmarktes berücksichtigt werden können.
§ 18 – § 42
[Nicht dokumentiert]
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
3.Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3[extern] Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
4.grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht