Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die vorgesehene Leitung muss den Erfordernissen einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung genügen. Um dies zutreffend beurteilen zu können, darf sich die Betrachtung nicht nur auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der Leitung beziehen, sondern muss auch die vorausschauende Planung des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsunternehmens für die benötigte Leitungskapazität berücksichtigen. Leitungsbedarf kann sich nicht nur unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit, sondern auch dadurch ergeben, dass durch die Errichtung zusätzlicher Leitungskapazität der Wettbewerb gestärkt wird. Im Hinblick auf das Erfordernis einer umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung muss die Leitung so gebaut und betrieben werden, dass sie die Umwelt möglichst wenig belastet. Es ist daher die unter Beachtung der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit am wenigsten umweltbelastende Trassenführung zu wählen. Außerdem sind alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die sich aus einschlägigen Fachgesetzen ergeben und die durch den Bau und Betrieb der Leitung berührt werden.

      Absatz 2 Absatz 2 regelt in Interesse der Verfahrensbeschleunigung ergänzend zu § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz die Frist für das Anhörungsverfahren.

      Absatz 3 Durch Absatz 3 entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung. Die Vorschrift trägt dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechung. Sie verstößt nicht gegen die staatliche Rechtsschutzgarantie, da den Betroffenen die Möglichkeit offen bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beantragen.

       § 43a Anhörungsverfahren

      Für das Anhörungsverfahren gilt § 73[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

      1.Die Auslegung nach § 73[extern] Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans.

      2.Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73[extern] Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73[extern] Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.

      3.Für Vereinigungen gilt § 73[extern] Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73[extern] Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

      4.Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73[extern] Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

       5.Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Vorhabenträgern und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

       1.Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

       2.die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

       3.ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

       4.alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

       Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfest stellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

      6.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73[extern] Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73[extern] Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73[extern] Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73[extern] Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9[extern] Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

      7.Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73[extern] Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73[extern] Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73[extern] Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch

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