Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
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6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b EnWG genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.
BT-Drs. 16/3158 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 11b § 43a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Planes.
2.Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch
a)die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie (anerkannte Vereine),
b)andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Vereinigungen, die durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können (anerkannte Vereinigungen),
c)sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können (sonstige Vereinigungen), sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind,
(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung im Internetangebot der Anhörungsbehörde und durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
…
5.Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen
a)im Falle der Änderung einer Hochspannungsfreileitung oder einer Gasversorgungsleitung nach § 11a Satz 1 oder eines Erdkabels nach § 11a Satz 2 oder,
b)wenn
aa)niemand fristgerecht Einwendungen gegen den Plan erhoben hat und keine fristgerechte Stellungnahme einer Vereinigung eingegangen ist oder
bb)die Anhörungsbehörde den Einwendern oder den Vereinigungen mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, von einer Erörterung abzusehen und niemand innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einwendungen dagegen erhoben hat.
Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle des Satzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
5.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
6.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und im Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
7.Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummern 3 oder und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; dies gilt nicht sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
Begründung, S. 44 f.
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz. Die einschlägigen Regelungen befinden sich nicht mehr in den §§ 11, 11a, 11b und 12 und 19, sondern in den §§ 43 bis 45 und 118. § 43 wurde entsprechend der Forderung des Bundesrates um einen Satz 2 ergänzt; zur Begründung vgl. zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a. Darüber hinaus wurden – an Stelle der Erdkabel-Regelungen in den §§ 11a, 11b, 11c und 11i sowie des § 12b – in § 43 die neuen Sätze 3 und 4 sowie in § 21a Abs. 4 ein neuer Satz 3 und ein neuer Absatz 7 eingefügt. § 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilovolt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.
Weiterhin erfolgte entsprechend der Forderung des Bundesrates eine Ausweitung der Regelungen zur Planungsbeschleunigung