Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG. Österreich
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§ 5
(1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.
(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.
§ 6
Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).
§ 7
(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).
§ 8
(1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.
(2) Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.
§ 9
(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).
§ 10
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen. mit 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;
3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen