Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG. Österreich
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG - Österreich страница 3
cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,
ansonsten höchstens mit………………………….. 3 000 Euro
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002), wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens mit………………………… 12 000 Euro
bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,
ansonsten höchstens mit………………………… 7 500 Euro
4. a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a) bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,
b) ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallen mit……………………………………………. 4 360 Euro
b) wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallen mit……………………………………………… 2 180 Euro
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle
Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf
Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem
31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist (vgl. Art. XVII § 16, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 11
(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.
Безопасно оплатить книгу можно банковской картой Visa, MasterCard, Maestro, со счета мобильного телефона, с платежного терминала, в салоне МТС или Связной, через PayPal, WebMoney, Яндекс.Деньги, QIWI Кошелек, бонусными картами или другим удобным Вам способом.