Schweizerische Strafprozessordnung – StPO. Schweiz

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Schweizerische Strafprozessordnung – StPO - Schweiz

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ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die

      Staatsanwaltschaft zuständig.

      2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.

      3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.

      4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

      5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.

      6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.

      6. Kapitel: Ausstand

      Art. 56 Ausstandsgründe

      Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:

      a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

      b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

      c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

      d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

      e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

      f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

      Art. 57 Mitteilungspflicht

      Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.

      Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei

      1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

      2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.

      Art. 59 Entscheid

      1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b — e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig:

      a. die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;

      b. die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;

      c. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;

      d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist.

      2 Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.

      3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.

      4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.

      Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

      1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.

      2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.

      3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

      7. Kapitel: Verfahrensleitung[11]

      Art. 61 Zuständigkeit

      Das Verfahren leitet:

      a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;

      b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;

      c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;

      d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

      Art. 62 Allgemeine Aufgaben

      1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.

      2 Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.

      Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen

      1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.

      2 Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.

      3 Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.

      4 Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.

      Art. 64 Disziplinarmassnahmen

      1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

      2 Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.

      Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

      1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.

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