Schweizerische Strafprozessordnung – StPO. Schweiz

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Schweizerische Strafprozessordnung – StPO - Schweiz

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in der Schweiz bezeichnet hat.

      2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

      3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

      4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

      7. Abschnitt: Fristen und Termine

      Art. 89 Allgemeine Bestimmungen

      1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

      2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

      Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen

      1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

      2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.[14]

      Art. 91 Einhaltung von Fristen

      1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.

      2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

      3 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.

      4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.

      5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

      Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

      Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.

      Art. 93 Säumnis

      Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

      Art. 94 Wiederherstellung

      1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

      2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

      3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.

      4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.

      5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.

      8. Abschnitt: Datenbearbeitung

      Art. 95 Beschaffung von Personendaten

      1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.

      2 War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.

      Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren

      1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.

      2 Vorbehalten bleiben:

      a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[15] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

      b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[16] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;

      c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[17] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.[18]

      Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren

      Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.

      Art. 98 Berichtigung von Daten

      1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.

      2 Sie benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mitgeteilt haben, über die Berichtigung.

      Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens

      1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.

      2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.

      3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994[19] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[20] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.[21]

      9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

      Art. 100 Aktenführung

      1 Für

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