Schweizerische Strafprozessordnung – StPO. Schweiz
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b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c. die von den Parteien eingereichten Akten.
2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Strafoder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.
3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.
Art. 103 Aktenaufbewahrung
1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriff und Stellung
Art. 104 Parteien
1 Parteien sind:
a. die beschuldigte Person;
b. die Privatklägerschaft;
c. im Hauptund im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a. die geschädigte Person;
b. die Person, die Anzeige erstattet;
c. die Zeugin oder der Zeuge;
d. die Auskunftsperson;
e. die oder der Sachverständige;
f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
Art. 106 Prozessfähigkeit
1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.
2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.
Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das
Recht:
a. Akten einzusehen;
b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien
Art. 109 Eingaben
1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 110 Form
1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten