Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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chweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB vom 10. Dezember 1907

      Stand am 15.11.2011

      Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung[1],[2] nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904[3],

      beschliesst:

      Einleitung

      Art. 1

      A. Anwendung des Rechts

      1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

      2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht[4] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

      3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

      Art. 2

      B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

      I. Handeln nach Treu und Glauben

      1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

      2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

      Art. 3

      II. Guter Glaube

      1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

      2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

      Art. 4

      III. Gerichtliches[5] Ermessen

      Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

      Art. 5

      C. Verhältnis zu den Kantonen

      I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.

      2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

      Art. 6

      II. Öffentliches Recht der Kantone

      1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

      2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

      Art. 7

      D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

      Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes[6] über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

      Art. 8

      E. Beweisregeln

      I. Beweislast

      Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

      Art. 9

      II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

      1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

      2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

      Art. 10[7]

      Erster Teil: Das Personenrecht

      Erster Titel: Die natürlichen Personen

      Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

      1. Im

      Allgemeinen

      Art. 11

      A. Persönlichkeit im Allgemeinen

      I. Rechtsfähigkeit

      1 Rechtsfähig ist jedermann.

      2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

      Art. 12

      II. Handlungsfähigkeit

      1. Inhalt

      Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

      Art. 13

      2. Voraussetzungen

      a. Im Allgemeinen

      Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.

      Art. 14[8]

      b. Mündigkeit

      Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

      Art. 15[9]

      c. …

      Art. 16

      d. Urteilsfähigkeit

      Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

      Art. 17

      III. Handlungsunfähigkeit

      1. Im Allgemeinen

      Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind.

      Art.

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