Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB - Schweiz страница 4
1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
Art. 37
3. Wegfallen des Gesuches
Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 38
4. Wirkung
1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der
Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.[32]
Zweiter Abschnitt:[33] Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 39
A. Register
I. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.[34]
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3. die Namen;
4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 40
II. Meldepflicht[35]
1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.
3 …[36]
Art. 41
III. Nachweis nicht streitiger Angaben
1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
Art. 42
IV. Bereinigung
1. Durch das Gericht
1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
Art. 43
2. Durch die Zivilstandsbehörden
Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Art. 43a[37]
V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.
2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.
4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom
22. Juni 2001[38] über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;
2.[39] die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni
2008[40] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im
Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen
Polizeikorps;
3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359[41] des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;
4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes[42].
Art. 44
B. Organisation
I. Zivilstandsbehörden
1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie führen die Register.
2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.