Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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Errichtung

      I. Im Allgemeinen

      Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.

      Art. 81

      II. Form der Errichtung

      1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine

      Verfügung von Todes wegen errichtet.[62]

      2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.

      3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.[63]

      Art. 82

      III. Anfechtung

      Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

      Art. 83[64]

      B. Organisation

      I. Im Allgemeinen

      Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die

      Stiftungsurkunde festgestellt.

      Art. 83a[65]

      II. Buchführung

      1 Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts[66] über die kaufmännische Buchführung.

      2 Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

      Art. 83b[67]

      III. Revisionsstelle

      1. Revisionspflicht und anwendbares Recht

      1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

      2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

      3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts[68] über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

      4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögensund Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

      Art. 83c[69]

      2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

      Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des

      Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

      Art. 83d[70]

      IV. Mängel in der Organisation

      1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

      1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige

      Zustand wieder herzustellen ist; oder

      2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

      2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.

      3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

      4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.

      Art. 84

      C. Aufsicht

      1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

      1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.[71]

      2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

      Art. 84a[72]

      Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

      1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

      2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

      3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen.

      4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.

      Art. 84b[73]

      Art. 85[74]

      D. Umwandlung der Stiftung

      I. Änderung der Organisation

      Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

      Art. 86

      II. Änderung des Zwecks

      1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans[75]

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