Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.[76]

      2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

      Art. 86a[77]

      2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

      1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

      2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

      1990[78] über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.

      3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.

      4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die

      Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen.

      5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.

      Art. 86b[79]

      III. Unwesentliche Änderungen derStiftungsurkunde

      Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

      Art. 87

      E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

      1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

      1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.[80]

      2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

      Art. 88[81]

      F. Aufhebung und Löschung im Register

      I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

      1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf

      Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

      1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder

      2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

      2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das

      Gericht aufgehoben.

      Art. 89[82]

      II. Antragsund Klagerecht, Löschung im Register

      1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.

      2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.

      Art. 89bis [83]

      G. Personalfürsorgestiftungen[84]

      1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts[85] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.[86]

      2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

      3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.[87]

      4 …[88]

      5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

      6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[89] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

      1.[90] die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

      2. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung

      (Art. 13a Abs. 8[91]),

      3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

      4.[92] die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),

      5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

      5a.[93] die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

      6. die Verantwortlichkeit (Art. 52),

      7. die Kontrolle (Art. 53),

      8. die Interessenkonflikte (Art. 53a),

      9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d),

      10.[94] die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

      11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),

      12. die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64),

      13. die Gebühren (Art. 63a),

      14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und 69),

      15. die Transparenz (Art. 65a),

      16. die Rückstellungen (Art. 65b),

      17. die

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