Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz
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Art. 69
II. Vorstand
1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen[53]
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
Art. 69a[54]
2. Buchführung
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obligationenrechts[55] über die kaufmännische Buchführung Anwendung.
Art. 69b[56]
III. Revisionsstelle
1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts[57] über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung[58] in der Ordnung der Revision frei.
Art. 69c[59]
IV. Mängel in der Organisation
1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.
3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die
Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
Art. 70
C. Mitgliedschaft
I. Ein-und Austritt
1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 71[60]
II. Beitragspflicht
Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die
Statuten dies vorsehen.
Art. 72
III. Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
Art. 73
IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 74
V. Schutz des Vereinszweckes
Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
Art. 75
VI. Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Art. 75a[61]
Cbis. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 76
D. Auflösung
I. Auflösungsarten
1. Vereinsbeschluss
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Art. 77
2. Von Gesetzes wegen
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 78
3. Urteil
Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.
Art. 79
II. Löschung des Registereintrages
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
Art.