Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB - Schweiz

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und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

      18. die Vermögensverwaltung (Art. 71),

      19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

      20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79),

      21. den Einkauf (Art. 79b),

      22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),

      23. die Information der Versicherten (Art. 86b).[95]

      Zweiter Teil: Das Familienrecht

      Erste Abteilung: Das Eherecht

      Dritter Titel:[96] Die Eheschliessung

      Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

      Art. 90

      A. Verlobung

      1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

      2 Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

      3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

      Art. 91

      B. Auflösung des Verlöbnisses

      I. Geschenke

      1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.

      2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.

      Art. 92

      II. Beitragspflicht

      Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

      Art. 93

      III. Verjährung

      Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

      Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

      Art. 94

      A. Ehefähigkeit

      1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das

      18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

      2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

      Art. 95

      B. Ehehindernisse

      I. Verwandtschaft[97]

      1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.[98]

      2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

      Art. 96

      II. Frühere Ehe

      Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

      Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

      Art. 97

      A. Grundsätze

      1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

      2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

      3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.

      Art. 97a[99]

      Abis. Umgehung des Ausländerrechts

      1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

      2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

      Art. 98

      B. Vorbereitungsverfahren

      I. Gesuch

      1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.

      2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.

      3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.

      4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.[100]

      Art. 99

      II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

      1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

      1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;

      2. die Identität der Verlobten feststeht; und

      3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

      2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.

      3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt

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