Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB - Schweiz

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Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

      Art. 184

      III. Form des Vertrages

      Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

      Art. 185

      C. Ausserordentlicher Güterstand

      I. Auf Begehren eines Ehegatten

      1. Anordnung

      1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

      2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

      1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am

      Gesamtgut gepfändet wird;

      2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;

      3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;

      4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;

      5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

      3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

      2. …

      Art. 186[122]

      Art. 187

      3. Aufhebung

      1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.

      2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

      Art. 188

      II. Bei Konkurs und Pfändung

      1. Bei Konkurs

      Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

      Art. 189

      2. Bei Pfändung a. Anordnung

      Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

      Art. 190

      b. Begehren[123]

      1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

      2 …[124]

      Art. 191

      3. Aufhebung

      1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

      2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

      Art. 192

      III. Güterrechtliche Auseinandersetzung

      Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

      Art. 193

      D. Schutz der Gläubiger

      1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

      2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

      Art. 194[125]

      E. …

      Art. 195

      F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

      1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

      2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

      Art. 195a

      G. Inventar

      1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

      2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines

      Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

      Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

      Art. 196

      A. Eigentumsverhältnisse

      I. Zusammensetzung

      Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

      Art. 197

      II. Errungenschaft

      1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

      2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

      1. seinen Arbeitserwerb;

      2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;

      3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;

      4. die Erträge seines Eigengutes;

      5. Ersatzanschaffungen

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