Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB. Schweiz

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      III. Eigengut

      1. Nach Gesetz

      Eigengut sind von Gesetzes wegen:

      1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;

      2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;

      3. Genugtuungsansprüche;

      4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

      Art. 199

      2. Nach

      Ehevertrag

      1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

      2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass

      Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

      Art. 200

      IV. Beweis

      1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

      2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

      3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

      Art. 201

      B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

      1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.

      2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

      Art. 202

      C. Haftung gegenüber Dritten

      Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

      Art. 203

      D. Schulden zwischen Ehegatten

      1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

      2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

      Art. 204

      E. Auflösung des Güterstandes und Auseinan-dersetzung

      I. Zeitpunkt der Auflösung

      1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.

      2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

      Art. 205

      II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden

      1. Im Allgemeinen

      1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im

      Besitz des andern Ehegatten befinden.

      2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

      3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

      Art. 206

      2. Mehrwertanteil des Ehegatten

      1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

      2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.

      3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.

      Art. 207

      III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten

      1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes

      1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem

      Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.

      2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

      Art. 208

      2. Hinzurechnung

      1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

      1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;

      2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

      2 …[126]

      Art. 209

      3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

      1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

      2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

      3

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