Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV. Deutschland
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(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Bußgeldkatalog (BKat)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 500–540)
Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Tatbestand
Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
A.
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
1.1
einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
10 €
1.2
einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
20 €
1.3
einen Anderen gefährdet
30 €
1.4
einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist
35 €
1.5
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke
stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
30 €
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
10 €
2.1
— mit Behinderung
§ 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
15 €
2.2
— mit Gefährdung
20 €
3
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch
Nichtbenutzen
3.1
der rechten Fahrbahnseite
§ 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.1.1
— mit Behinderung
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
3.2
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen
behindert