Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV. Deutschland

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Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV - Deutschland

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Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

      (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

      (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

      (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

      § 5

      Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.

      Schlussformel

      Der Bundesrat hat zugestimmt.

      Anlage (zu § 1 Absatz 1)

      Bußgeldkatalog (BKat)

      (Fundstelle: BGBl. I 2013, 500–540)

      Abschnitt I

      Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

      Lfd. Nr.

      Tatbestand

      Straßenverkehrs-Ordnung

      (StVO)

      Regelsatz

      in Euro (€),

      Fahrverbot

      in Monaten

      A.

      Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

      a) Straßenverkehrs-Ordnung

      Grundregeln

      1

      Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1

      1.1

      einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt

      10 €

      1.2

      einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert

      20 €

      1.3

      einen Anderen gefährdet

      30 €

      1.4

      einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden

      nichts anderes bestimmt ist

      35 €

      1.5

      Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke

      stehendes Fahrzeug beschädigt

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1

      30 €

      Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

      2

      Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen

      (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),

      Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

      § 2 Absatz 1

      § 49 Absatz 1 Nummer 2

      10 €

      2.1

      — mit Behinderung

      § 2 Absatz 1

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

      15 €

      2.2

      — mit Gefährdung

      20 €

      3

      Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch

      Nichtbenutzen

      3.1

      der rechten Fahrbahnseite

      § 2 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 2

      15 €

      3.1.1

      — mit Behinderung

      § 2 Absatz 2

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

      25 €

      3.2

      des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen

      oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen

      behindert

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