Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV. Deutschland

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Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV - Deutschland

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2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18

      (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 19

      (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 20

      (Zeichen 241) Spalte 3 Nummer 4, lfd. Nr. 21

      (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2 oder

      lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2,

      lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),

      lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)

      § 49 Absatz 3 Nummer 4

      § 42 Absatz 2 i. V. m.

      Anlage 3 lfd. Nr. 12

      (Zeichen 325.1, 325.2)

      Spalte 3 Nummer 1

      § 49 Absatz 3 Nummer 5

      11.1

      Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2

      Buchstabe a oder b StVO genannten Art

      Tabelle 1

      Buchstabe a

      11.2

      kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen

      Tabelle 1

      Buchstabe b

      11.3

      anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2

      genannten Kraftfahrzeugen

      Tabelle 1

      Buchstabe c

      Abstand

      12

      Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

      § 4 Absatz 1 Satz 1

      § 49 Absatz 1 Nummer 4

      12.1

      bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h

      25 €

      12.2

      — mit Gefährdung

      § 4 Absatz 1 Satz 1

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 4

      30 €

      12.3

      — mit Sachbeschädigung

      35 €

      12.4

      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,

      sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug

      § 4 Absatz 1 Satz 1

      § 49 Absatz 1 Nummer 4

      35 €

      12.5

      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,

      sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel

      des Tachowertes betrug

      Tabelle 2

      Buchstabe a

      12.6

      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel

      des Tachowertes betrug

      Tabelle 2

      Buchstabe b

      13

      Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark

      gebremst

      13.1

      — mit Gefährdung

      § 4 Absatz 1 Satz 2

      § 1 Absatz 2

      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 4

      20 €

      13.2

      — mit Sachbeschädigung

      30 €

      14

      Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener

      Ortschaften nicht eingehalten

      § 4 Absatz 2 Satz 1

      § 49 Absatz 1 Nummer 4

      25 €

      15

      Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr

      als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von

      50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

      § 4 Absatz 3

      § 49 Absatz 1 Nummer 4

      80 €

      Überholen

      16

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