Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
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zu 66 und 67
Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68
Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder
69
Zeichen 457.1
Erläuterung
Umleitungsankündigung
70
Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.
71
Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72
Zeichen 458
Erläuterung
eine Planskizze
73
Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74
Zeichen 457.2
Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75
Zeichen 455.2
Erläuterung
Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76
Zeichen 460
Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
77
Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
1. Umlenkungspfeil
78
Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).
79
Zeichen 467.2
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
2. Verkehrslenkungstafeln
80
Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81
Zeichen 501
Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.
82
Zeichen 531
Einengungstafel
82.1
Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
83
Zeichen 590