Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
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Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.
Anlage 4 (zu 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2670 — 2672)
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1
Zeichen 600
Absperrschranke
2
Zeichen 605
Pfeilbake Leitbake
3
Zeichen 628
Leitschwelle mit Leitbake
4
Zeichen 629
Leitbord mit Leitbake
zu 3 und 4
Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung.
5
Zeichen 610
Leitkegel
6
Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel
7
Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8
Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9
Zeichen 626
Leitplatte
10
Zeichen 627
Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11
Zeichen 620
Leitpfosten (links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
1
2
3
lfd.