Das Kapital (Alle 3 Bände). Karl Marx
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Am 15. August 1867 erhielt der Factory Acts Extension Act und am 21. August der Workshops' Regulation Act die königliche Bestätigung; der erstre Akt regelt die großen, der letztre die kleinen Geschäftszeige.
Der Factory Acts Extension Act reguliert die Hochöfen, Eisen- und Kupferwerke, Gießereien, Maschinenfabriken, Metallwerkstätten, Fabriken für Guttapercha, Papier, Glas, Tabak, ferner Druckereien und Buchbindereien und überhaupt alle industriellen Werkstätten dieser Art, worin 50 oder mehr Personen gleichzeitig während mindestens 100 Tagen im Jahr beschäftigt werden.
Um eine Vorstellung zu geben von der Ausdehnung des von diesem Gesetz umfaßten Gebiets, folgen hier einige der darin festgestellten Definitionen:
"Handwerk soll" (in diesem Gesetz) "bedeuten: irgendwelche Handarbeit, geschäftsmäßig oder zum Erwerb betrieben bei, oder gelegentlich, der Verfertigung, Veränderung, Verzierung, Reparatur oder Fertigstellung zum Verkauf irgendeines Artikels oder eines Teils davon."
"Werkstatt soll bedeuten: irgendwelche Stube oder Örtlichkeit, eingedeckt oder unter freiem Himmel, worin ein 'Handwerk' betrieben wird von irgendeinem Kind, jugendlichen Arbeiter oder Frauenzimmer und worüber derjenige, der solches Kind, jugendlichen Arbeiter oder Frauenzimmer beschäftigt, das Recht des Zutritts und der Kontrolle hat."
"Beschäftigt soll bedeuten: tätig in einem 'Handwerk', ob gegen Lohn oder nicht, unter einem Meister oder einem der Eltern, wie unten näher bestimmt."
"Eltern soll bedeuten: Vater, Mutter, Vormund oder andre Person, die die Vormundschaft oder Kontrolle über irgendein ... Kind oder einen jugendlichen Arbeiter hat."
Klausel 7, die Strafklausel für Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Frauenzimmern entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, setzt Geldstrafen fest, nicht nur für den Inhaber der Werkstatt, ob einer der Eltern oder nicht, sondern auch für
"die Eltern oder andre Personen, die das Kind, den jugendlichen Arbeiter oder das Frauenzimmer unter Obhut haben oder direkten Vorteil aus dessen Arbeit ziehen".
Der Factory Acts Extension Act, der die großen Etablissements trifft, steht zurück gegen den Fabrikakt durch eine Menge elender Ausnahmsbestimmungen und feiger Kompromisse mit den Kapitalisten.
Der Workshops' Regulation Act, erbärmlich in allen seinen Einzelheiten, blieb ein toter Buchstabe in der Hand der mit seiner Ausführung beauftragten städtischen und Lokalbehörden. Als das Parlament ihnen 1871 diese Vollmacht entzog, um sie den Fabrikinspektoren zu übertragen, deren Aufsichtsbezirk es so mit einem Schlage um mehr als 100.000 Werkstätten und allein 300 Ziegeleien vergrößerte, wurde ihr Personal sorgsamlichst um nur acht Assistenten vermehrt, wo es doch schon bisher viel zu schwach besetzt war.
Was also in dieser englischen Gesetzgebung von 1867 auffällt, ist einerseits die dem Parlament der herrschenden Klassen aufgezwungne Notwendigkeit, so außerordentliche und ausgedehnte Maßregeln gegen die Übergriffe der kapitalistischen Exploitation im Prinzip anzunehmen; andrerseits die Halbheit, der Widerwille und die mala fides, womit es diese Maßregeln dann wirklich ins Leben reif.
Die Untersuchungskommission von 1862 schlug ebenfalls eine neue Regulierung der Bergwerksindustrie vor, einer Industrie, die sich von allen andern dadurch unterscheidet, daß bei ihr die Interessen von Grundbesitzern und industriellen Kapitalisten Hand in Hand gehn. Der Gegensatz dieser beiden Interessen hatte die Fabrikgesetzgebung begünstigt, die Abwesenheit dieses Gegensatzes reicht hin, die Verschleppung und Schikanen bei der Bergwerksgesetzgebung zu erklären.
Die Untersuchungskommission von 1840 hatte so schauderhafte und empörende Enthüllungen gemacht und einen solchen Skandal vor ganz Europa hervorgerufen, daß das Parlament sein Gewissen salvieren mußte durch den Mining Act von 1842, worin es sich darauf beschränkte, die Arbeit unter Tag von Weibern und von Kindern unter 10 Jahren zu verbieten.
Dann kam 1860 der Mines' Inspection Act, wonach Bergwerke von speziell dazu ernannten öffentlichen Beamten inspiziert werden, und Knaben zwischen 10 und 12 Jahren nicht beschäftigt werden sollen, außer wenn sie im Besitz eines Schulzeugnisses sind oder eine gewisse Anzahl Stunden die Schule besuchen. Dieser Akt blieb durchaus ein toter Buchstabe infolge der lächerlich geringen Anzahl der ernannten Inspektoren, der Winzigkeit ihrer Befugnisse und andrer Ursachen, die sich im Verlauf näher ergeben werden.
Eins der neusten Blaubücher über Bergwerke ist der "Report from the Select Committee on Mines, together with ... Evidence, 23 July 1866". Er ist das Werk eines Ausschusses von Unterhausmitgliedern, bevollmächtigt, Zeugen vorzuladen und zu verhören; ein dicker Folioband, worin der "Report" selbst nur fünf Zeilen umfaßt, des Inhalts: daß der Ausschuß nichts zu sagen weiß und daß noch mehr Zeugen verhört werden müssen!
Die Art der Zeugenexamination erinnert an die cross examinations <Kreuzverhöre> vor den englischen Gerichten, wo der Advokat durch unverschämte, sinnverwirrende Kreuz- und Querfragen den Zeugen aus der Fassung zu bringen und ihm die Worte im Mund zu verdrehn sucht. Die Advokaten hier sind die parlamentarischen Examinatoren selbst, darunter Minen-Eigner und Exploiteurs; die Zeugen Minenarbeiter, meist in Kohlenbergwerken. Die ganze Farce ist zu charakteristisch für den Geist des Kapitals, um hier nicht einige Auszüge zu geben. Zur leichteren Übersicht gebe ich die Resultate der Untersuchung usw. in Rubriken. Ich erinnre, daß Frage und obligate Antwort in den englischen Blue Books numeriert sind und daß die Zeugen, deren Aussagen hier zitiert werden, Arbeiter in Kohlenbergwerken.
1. Beschäftigung der Jungen vom 10. Jahr an in den Minen. Die Arbeit nebst obligatem Gang von und zu den Bergwerken dauert in der Regel 14 bis 15 Stunden, ausnahmsweise länger, von 3, 4, 5 Uhr morgens bis 4 und 5 Uhr abends. (n. 6, 452, 83.) Die erwachsnen Arbeiter arbeiten in zwei Gängen oder 8 Stunden, aber kein solcher Wechsel für die Jungen, um die Kosten zu sparen. (n. 80, 203, 204.) Die jungen Kinder hauptsächlich verwandt zum Öffnen und Schließen der Zugtüren in den verschiednen Abteilungen des Bergwerks, die ältern zu schwerer Arbeit, Kohlentransport usw. (n. 122, 739, 740.) Die langen Arbeitsstunden unter der Erde dauern bis zum 18. oder 22. Jahr, wann der Übergang zur eigentlichen Minenarbeit stattfindet. (n. 161.) Die Kinder und jungen Personen werden heutzutag härter abgeplackt als zu irgendeiner früheren Periode. (n. 1663-1667.) Die Minenarbeiter verlangen fast einstimmig einen Parlamentsakt zum Verbot der Minenarbeit bis zum 14. Jahr. Und nun fragt Hussey Vivian (selbst Minenexploiteur):
"Hängt dies Verlangen nicht von der größeren oder geringeren Armut der Eltern ab?" - Und Mr. Bruce: "Wäre es nicht hart, wo der Vater tot oder verstümmelt usw., der Familie diese Ressource zu entziehn? Und es muß doch eine allgemeine Regel herrschen. Wollt Ihr in allen Fällen die Beschäftigung der Kinder bis zum 14. Jahr unter der Erde verbieten?" Antwort: "In allen Fällen." (n. 107-110.) Vivian: "Wenn die Arbeit vor 14 Jahren in den Minen verboten, würden die Eltern die Kinder nicht in Fabriken usw. schicken? - In der Regel, nein." (n. 174.) Arbeiter: "Das Auf- und Zuschließen der Türen sieht leicht aus. Es ist ein sehr qualvolles Geschäft. Vom beständigen Zug abgesehn, ist der Junge gefangengesetzt, ganz so gut wie in einer dunklen Kerkerzelle." Bourgeois Vivian: "Kann der Junge nicht lesen während der Türwacht, wenn er ein Licht hat? - Erstens müßte er sich die Kerzen kaufen. Aber außerdem würde es ihm nicht erlaubt werden. Er ist da, um auf sein Geschäft aufzupassen, er hat eine Pflicht zu erfüllen. Ich habe nie einen Jungen in der Grube lesen sehn." (n. 139,