Die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht. Michael Eifler

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Die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht - Michael Eifler MCC Steuerrecht eBooks

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Personengesellschaft

      R Richtlinie

      Rz Randziffer

      SdE Summe der Einkünfte

      UStG Umsatzsteuergesetz

      u. U. unter Umständen

      VE Vieheinheiten

      VG Veräußerungsgewinn

      VP Veräußerungspreis

      VuV Vermietung und Verpachtung

      VZ Veranlagungszeitraum

      WG Wirtschaftsgüter

      WK Werbungskosten

      zvE zu versteuerndes Einkommen

      Vorwort

      Dieses Buch bietet eine allgemeine Orientierung im Einkommensteuerrecht und kann somit als eine Zusammenfassung der Grundlagen im Einkommensteuerrecht betrachtet werden. Fachbücher, die vom Lehrpersonal empfohlen werden, sind zwar durchaus verständlich verfasst, gehen aber oft zu schnell und zu detailliert in die Tiefe, sodass sie als Erstwerk für Berufseinsteiger oder Studienanfänger mit Detailinformationen zeitweise überfrachtet sind. An dieser Stelle setzt dieses Buch an und stellt Kernaussagen anschaulich und verständlich dar und verdeutlicht sie mit zahlreichen Beispielen.

      Es bietet damit eine sehr gute und verständliche Grundlage, sich darauf aufbauend in einzelne Teilgebiete intensiver und umfassender einarbeiten zu können. Es stellt dabei den dritten Teil einer zusammenhängenden Reihe dar. Bisher sind erschienen:

       Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte, 3. Auflage 2018

       Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht unter dem Einfluss des § 12 EStG, 1. Auflage 2015

       Als Zielgruppe für dieses Buch werden insbesondere

        Studenten,

        Bilanzbuchhalter in der in Aus- und Weiterbildung und

        Steuerfachangestellte in der Ausbildung angesprochen sowie

        Berufsgruppen, die Grundkenntnisse im Einkommensteuerrecht benötigen (z. B. Lohnbuch- und Finanzbuchhalter, Betriebswirte, Wirtschaftsfachwirte).

      Sofern Paragrafen angesprochen werden, folgt die Angabe der Darstellung und Normierung:

      § 1 Abs.2 S.2 EStG

      § 1 Paragraf 1

      Abs. 2 Absatz 2

      S. 2 Satz 2

      Michael EifleMai 2018

      1. Einführung

      Ziel des Steuerrechtes und des Gesetzgebers ist es, dem Staat finanzielle Mittel auf möglichst faire Art und Weise zu sichern. Diesem Streben nach steuerlicher Gerechtigkeit wird mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen [1]. Trotz unterschiedlicher Sichtweise durch Ökonomen und Rechtswissenschaftlern ist es als das dem Steuerecht zugrundeliegende Prinzip anerkannt und gilt als besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, insbesondere im Rahmen der Einkommensteuer [2].

      Durch das Leistungsfähigkeitsprinzip soll eine gerechte Besteuerung erfolgen und jeder nach seiner Zahlungsfähigkeit belastet werden. Dabei stellt die finanzielle Leistungsfähigkeit einen Maßstab für eine materiell gerechte Besteuerung dar[3].

      Um der Leistungsfähigkeit Ausdruck zu verleihen, können von steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen bestimmte Ausgaben abgezogen werden:

       Betriebsausgaben,

       Werbungskosten,

       Sonderausgaben und

       außergewöhnliche Belastungen.

      Für einkommensteuerliche Zwecke sind nur die Einnahmen (als erste Kenngröße der individuellen Leistungsfähigkeit [4]) relevant, die einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können. Zwar erhöhen auch private Einnahmen die individuelle Leistungsfähigkeit; soweit aber nicht steuerbare Einnahmen vorliegen, werden sie i. R. d. Einkommensteuer nicht betrachtet.

      Um eine gleichmäßige und gerechte Einkommensbesteuerung zu gewährleisten, ist nicht nur prüfen, welche Einnahmen und Ausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussen dürfen, sondern auch, welcher Einkunftsart diese Zahlungen zuzuordnen sind. So macht es einen Unterschied, ob eine Einnahme den gewerblichen Einkünften oder einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet wird: Gewerbliche Einkünfte unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht. Auch die Zuordnung von z. B. Zinsen zu verschiedenen Einkunftsarten führt zu unterschiedlichen einkommensteuerlichen Lösungen.

      Zwar wird ein Kreditinstitut für Kapitalerträge Kapitalertragsteuer einbehalten; dieser Steuerabzug hat aber nur eine abgeltende steuerliche Wirkung, wenn die Kapitalerträge im Privatvermögen zufließen. Zusätzlich sind bestimmte Kapitalerträge, die in einem Betriebsvermögen zufließen, nur zu 60 Prozent steuerpflichtig.

      Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern kann ebenfalls zu fehlerhaften Steuerfestsetzungen führen, wenn das Rechtsgeschäft fälschlicherweise dem Betriebsvermögen statt dem Privatvermögen zugeordnet wird.

      Neben der Frage, welche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, muss auch geklärt werden, wie die Einkunftsarten voneinander abzugrenzen sind. Neben grundlegenden Bemerkungen zur Steuerpflicht, Einnahmen und Ausgaben sowie den Gewinnermittlungsarten in den ersten beiden Kapiteln, gibt dieses Buch ab Kapitel drei grundlegende Abgrenzungsmerkmale der Einkunftsarten wieder. Es konzentriert sich dabei vor allem auf die Einnahmeseite und die eigentliche Abgrenzung der Einkunftsarten; die Ausgabeseite wird nur kurz beleuchtet.

      [1] Tipke , Steuergerechtigkeit, 57.; Lang, Joachim (Hrsg.): Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion. Festschrift für Klaus Tipke zum 70. Geburtstag, S.16/17, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln 1995.

      [2] Birk, Dieter: Steuerrecht, 7., neu bearbeitete Auflage, Rz. 53 m. w. N, C. F. Müller Verlag Heidelberg 2004.; derselbe: Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen. Ein Beitrag zu den Grundfragen des Verhältnisses Steuerrecht und Verfassungsrecht, S. 20, Dr. Peter Deubner Verlag GmbH Köln 1983.

      [3] Wernsmann, Rainer : Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 2005. (Beiträge zum Öffentlichen Recht, Jus Publicum Band 135), S.266, 287.

      [4] Die abzugsfähigen Ausgaben bilden entsprechend die zweite Kenngröße).

      1.1. Steuerpflicht[5]

      Bevor man sich näher mit der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer beschäftigt, sind viele Bearbeitungsschritte

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